Das LG Köln hatte sich im Urteil vom 24.10.2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses besteht, da ihm vorgeworfen wurde, mehrere tausend Dateien bzw. Musikstücke im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
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