Das LG Köln hatte sich im Urteil vom 24.10.2012 mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Inhaber eines Telefonanschlusses besteht, da ihm vorgeworfen wurde, mehrere tausend Dateien bzw. Musikstücke im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Die Kläger waren die Rechteinhaber, die dem Beklagten vorwarfen, über seinen Telefonanschluss per Filesharing diese Musiktitel angeboten zu haben.
Der Beklagte war unstrittig Inhaber eines Telefonanschlusses, bestritt aber, dass über diesen Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Im konkreten Fall gab er z.B. an, verreist gewesen zu sein und weiterhin den Strom abgestellt zu haben. Über seinen Anschluss sei daher weder durch ihn, noch durch Dritte ein Anbieten der Dateien technisch möglich gewesen.
Da er dies durch Zeugen belegen konnte, ging das Gericht davon aus, dass hier der behauptete Verstoß bzw. Upload urheberrechtlicher geschützten Materials per Filesharing nicht ausreichend nachgewiesen ist. Damit war den geltend gemachten Schadenersatzansprüchen der Boden entzogen.
Die von der Gegenseite angebotenen Beweise in Form von Bildschirmausdrucken mit der IP-Adresse, die dem klägerischen Telefonanschluss zuordbar gewesen sein soll, überzeugten also nicht.
Fazit:
In den von uns vertretenen Fällen wurde bislang nie die ursprünglich geforderte Summe gezahlt. Um dies zu erreichen, ist es aus unserer Sicht wichtig, technisch fundiert Hürden aufzubauen, Fehlermöglichkeiten aufzuzeigen und es der Gegenseite so schwer wie möglich zu machen – Abschreckung als beste Verteidigung. Zum anderen sollte man vorsichtig sein, sich selbst zur Sache zu äußern und sich vielleicht so „ein Bein zu stellen“.
Abgesehen davon gibt es eine Vielzahl von kostengünstigen oder sogar kostenlosen Möglichkeiten, Musik zu downloaden (eine Zusammenfassung findet man z.B. bei www.techfacts.de im Bereich Ratgeber).
Martin Bandmann
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