Arbeitsrecht – Verzugsschaden Pauschale 40 €

Wenn der Arbeitgeber das Gehalt etc. nicht pünktlich zahlt bzw. in Verzug gerät, kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen fordern. Dies war und ist unstrittig.
Neu war aber die Vorschrift nach § 288 Abs. 5 BGB, die daneben eine Pauschale von 40 € vorsah. Dies wurde von uns z.B. in mehreren Verfahren mit eingeklagt und oft auch zugesprochen.
Die Arbeitsgerichte sahen die Frage, ob diese Vorschrift auch im Arbeitsrecht anwendbar ist, aber nicht ganz einheitlich. Das AG Cottbus problematisierte dies z.B. in der Vergangenheit nicht, das LAG Düsseldorf ebenfalls scheinbar nicht.

Das Bundesarbeitsgericht (der 8. Senat) hat – anders als die Vorinstanz des LAG Düsseldorf – mit Urteil vom 25.09.2018 nunmehr dies abgelehnt. So würde § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ausschließen.

Der Kläger war im konkreten Fall langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er hatte diese auf Zahlung rückständiger Zulagen für die mehrere Monate in 2016 vor dem Arbeitsgericht verklagt und dabei die Zahlung von 3 x 40,00 Euro Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gefordert. Die Beklagte sah dies anders und hielt es tatsächlich bis zum BAG durch. Die genaue Begründung liegt noch nicht vor. Mal sehen, ob es die anderen Kammern ebenso sehen und wie es im Urteil genau begründet wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17 –

Fazit:

Rechtspolitisch konnten die Pauschalen gerade bei geringen Verzögerungen oder Rückständen m.E. schon unverhältnismäßig sein. Umgekehrt missbraucht der ein oder andere Arbeitgeber seine Arbeitnehmer als Bank wider Willen und zahlt ständig Wochen oder sogar Monate verspätet. Der Nachweis eines über die Verzugsszinsen hinausgehenden Schadens (höherer Dispo, Rücklastschriften etc.) ist für den Arbeitnehmer oft nicht einfach und war so die Pauschale von 40 € schon bequem. Dies wird jetzt wieder komplizierter und sollte der Arbeitnehmer Belege zu angefallenen Dispozinsen und Kosten zu Rücklastschriften etc. sammeln. Man kann dann versuchen, dies dann im Einzelnen geltend zu machen. Gegebenenfalls kommt der Einwand der Schadenminderungspflicht, z.B. rechtzeitiges Umbuchen von anderen Konten, da liegt die Beweislast aber beim Arbeitgeber.

 

Bandmann & Kollegen
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht