Nach § 240 SGB VI gibt es für jüngere Versicherte u.a. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Für ältere Versicherte (vor 02.01.1961 geboren) gibt es noch eine „bessere“ Variante der EU-Rente.

Wesentliche Voraussetzung und Gegenstand der meisten Streitigkeiten ist die Frage, ob eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Hier gilt es, ausreichend vorzutragen, was nicht mehr möglich ist und inwiefern Sie dies beruflich einschränkt. Warum können Sie nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich Ihre berufliche Tätigkeit ausüben und warum kommt auch eine Verweisung auf vergleichbare Tätigkeiten nicht in Betracht?

Klassische Fälle einer EU-Rente sind z.B. der Dachdecker, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt oder der Fließenleger, der nicht mehr knien kann. Solche „Einschränkungen des Bewegungsapparates“ sind häufige Ursache für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sehr häufig sind aber auch psychische Gründe, Unfälle oder allgemeiner Erkrankungen Ursache einer Erwerbsminderung.

Oft wird der Versicherungsträger Ihren Antrag auf Gewährung einer EU-Rente ablehnen.

Hiergegen ist rechtzeitig Widerspruch einzulegen und sollte diese auch fachgerecht begründet werden.

Wird dem Widerspruch nicht abgeholen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, der dann wiederum vor dem Sozialgericht angefochten werden kann.

Die genaue gesetzliche Regelung findet sich hier:

§ 241 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) 1Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreien Zeiten,
3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4. Berücksichtigungszeiten,
5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

Yvonne Sergon
Rechtsanwältin für Sozialrecht

Frau Sergon bearbeitet das Sozialrecht in Hoyerswerda bereits seit Ihrer Tätigkeit in der vorhergehenden Kanzlei. Nunmehr ist sie sowohl in Hoyerswerda wie auch an unserem Standort in Cottbus für das Sozialrecht zuständig und berät und vertritt Sie vor dem Sozialgericht.