Telefonieren im Auto

Darf man nun im Straßenverkehr als Autofahrer telefonieren oder nicht? Wann darf ich, wie darf ich?

Hier herrscht oft Verunsicherung. dabei hilft da ein Blick in die konkrete Bestimmung des § 23 Absatz 1 a StVO, der verschiedene Pflichten des Fahrzeugführers regelt. Die Norm richtet sich also nicht an Beifahrer oder Fahrgäste. Sie betrifft nicht nur das Telefonieren im Auto, sondern zwischenzeitlich alle unsere kleinen elektronischen Helferlein.

Norm

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. …….

Ausnahmen

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

Bewertung

Erlaubt sind danach also Freisprecheinrichtungen, da bei diesen das Telefon regelmäßig in einer Schale steckt oder bei Anbindung per Bluetooth frei liegen kann. Ebenso dürften die günstigen Bluetooth-Headsets (Steckkopfhöher mit Mikro) erlaubt sein. Nicht erlaubt ist es natürlich ein Headset zu nutzen und dabei während der Fahrt im Telefonbuch des Handys (in der Hand gehalten) herumzuscrollen.

Ein Aufnehmen des Telefons ist erst nach dem Anhalten und Abschalten des Motors erlaubt.Gesetzeskonform kann man dies gestalten, in dem man sich eine Halterung zulegt, in die das Telefon eingeklemmt wird. Dies gibt es z.B. als Universalhalterung für 10 – 30 € in diversen Ausführungen.

Spannend war daher die Frage, wie es bei modernen Autos mit Start-Stop-Automatik ist. Hier geht der Motor an der Kreuzung schnell aus und ebenso wieder an. Das OLG Hamm hatte am 9.9.2014 einen Kraftfahrer freigesprochen, der damit argumentiert hatte und sich gegen das Bußgeld per Einspruch zur Wehr setzte. Er hatte bei Rot an einer Lichtzeichenanlage gewartet, der Motor war ausgegangen und er hatte das Handy beim telefonieren im Auto in die Hand genommen.

In der Praxis war nur das Problem, dass es ggf. schwierig wird, nachzuweisen, dass der Motor wirklich aus war und nicht während der Nutzung wieder angeht. Ohne Zeugen wird es oft schwierig, dies nachzuweisen. Erklärt der Anzeigende, er sei sich sicher, Motorgeräusche gehört oder Abgase gesehen zu haben, dann wird das „Eis dünn“.

Dies hat der Gesetzgeber geändert. Nur ein aus der Start-Stop-Automatik reicht nicht mehr. Es muss „richtig“ aus sein.

Die Norm wurde aber massiv ausgeweitet.

Sie gilt nun nicht nur für das Telefonieren im Auto, sondern auch für Navigationsgeräte, Tablets, Laptops oder sonstige elektronische Gerätschaften. Auch sie lenken ab. Dies wird jeder bestätigen, der versucht während der Fahrt durch eine Stadt das Navi zu programmieren, eine neue CD in den Wechsler einzulegen oder im Telefonbuch herumzuscrollen. Man kommt leicht über die Mitte oder übersieht etwas und das Unfallrisiko steigt deutlich.

Nur Geräte mit Vorlesefunktion / Sprachsteuerung oder nur kurzer Blickzuwendung sind erlaubt. Dies wird schwierig in der Praxis.

 

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Herr Rechtsanwalt Bandmann ist seit 2004 als Rechtsanwalt und Strafverteidiger über Hoyerswerda, Cottbus und Senftenberg hinaus u.a. auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Er berät und vertritt Sie gegenüber der Bußgeldbehörde, der Staatsanwaltschaft sowie Gerichten.

Sie erreichen ihn über die Kanzlei in Cottbus und Hoyerswerda sowie bequem per Telefon / Fax / Email. Weitere Rechtsgebiete werden auf Anfrage ebenfalls – ggf. durch andere Anwälte der Kanzlei – bearbeitet. Bitte fragen Sie unverbindlich an.