Der Streit ging um die Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht in einem Hotel bzw. die ein Reiseveranstalter auf seinen Pauschalreisen für seine Urlauber einhalten muss.

Der Reisende bzw. Kunde klagte gegen das Reiseunternehmen und machte Schadenersatzansprüche aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Der Urlauber war auf einer Pauschalreise der Beklagten nach Lanzerote verunglückt. Hierfür machte er den Reiseveranstalter verantwortlich.

Der Urlauber war u.a. an einem Bein oberschenkelamputiert, hatte eine Prothese und nutzte eine Gehhilfe. Am ersten Tag des Urlaubs stürzte er beim Verlassen des Hotels, als er die regennasse Rollstuhlrampe betrat. Er brach sich das Handgelenk. Damit war der Urlaub „natürlich gelaufen“.

Er verklagte mit Hilfe seines Rechtsanwaltes den Reiseveranstalter und verlangte u.a. den Reisepreis, materielle und immaterielle Schäden, wie z.B. Schmerzensgeld. Die beiden ersten Instanzen verneinten einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Argumentiert wurde u.a. damit, dass vor Ort ein Warnschild war, dass bei Regen die fragliche Rollstuhlrampe glatt sei. Auf die Gefahr sei also ausreichend hingewiesen worden.

§ 651c BGB [in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung]

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der Bundesgerichtshofs überprüft als Revisionsinstanz die Vorinstanz nur auf Rechtsfehler bzw. führt keine eigene Beweiserhebung durch. Er monierte, dass das vorinstanzliche Gericht nicht geklärt hatte, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.

Die Vorinstanz hatte es für die Frage der Verkehrssicherungspflicht ausreichen lassen. dass Hotelgäste durch das Hinweisschild auf die Rutschgefahr bei Nässe hingewiesen wurden. Eine weitergehende Pflicht zur Vermeidung von Gefahren, insbesondere sämtlicher Gefahren und Lebensrisiken, hatte es abgelehnt.

Der BGH folgte dieser Argumentation nur teilwese. Der Reiseveranstalter ist danach nur dann aus der Haftung, wenn das Hotel die Verkehrssicherungspflichten eingehalten hat. Hierfür ist notwendig, dass neben dem Hinweisschild auf ggf. nicht sofort erkennbare Gefahren auch die hier örtlichen Bauvorschriften für die Rollstuhlrampe eingehalten worden sind. Diese mögen je nach Land unterschiedlich sein, stellen aber den lokalen Maßstab der Verkehrssicherungspflicht dar.

Wenn die Rollstuhlrampe dem lokalen Standard nichtgenügt, dann bejaht der BGH „eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreicht“. Diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht führt dann zu einer Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach. Abzuwarten bleibt, was das Oberlandesgericht zu den Bauvorschriften am Urlaubsort herausfindet.

Solche Verkehrssicherungspflichten gelten für viele Betriebe oder Einrichtungen mit Publikumsverkehr, nicht nur im Reiserecht. Prüfungsmaßstab sind oft sehr spezielle und kaum bekannte DIN-Normen, z.B. über die maximale „Glätte“ von Fließen in einem Schwimmbad. Dies gilt es zu suchen und deren Einhaltung zu prüfen. Im Streitfall entscheidet sich dort die Frage Schadenersatz ja oder nein.

Yvonne Sergon
Rechtsanwältin

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