Illigaler Upload von Software, Videos, Filmen, Spielen oder zu letzt immer häufiger aktuellen Musiktiteln (Top 100, Bushido u.v.m.) – so lautet der Vorwurf in dem seitenlangen Schreiben. Bei den Mandanten ist regelmäßig der Schreck groß, wenn ein Einschreiben der einschlägig bekannten Kanzleien, z.B.

– Rechtsanwälte Waldorf Frommer,

– WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

– Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

– Sasse & Partner,

– Kornmeier & Partner,

– Nümann & Lang,

– Scheuermann Westerhoff Strittmann,

– Bindhardt-Fiedler-Zerbe

und wie sie alle heißen, mit dem Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung eintrifft. Die Schreiben zitieren meist eine Vielzahl von angeblich anwendbaren  Urteilen, gehen teilweise sehr ausführlich auf denkbare Antworten ein, berufen sich auf eine lückenlose und gerichtsfeste Dokumentation des Verstoßes und drohen mit erheblichen Anwaltskosten.

Wie sollte man sich verhalten?
Sollte der geforderte Betrag – meist zwischen 500,- bis 1.000,- € – lieber gezahlt werden? Sollte die Unterlassungserklärung unterschrieben werden? Oder kann man einfach den Kopf in den Sand stecken und nicht reagieren?

1) Nicht zu reagieren, ist die schlechteste Variante. Sie riskieren damit, dass die gegnerische Kanzlei die Möglichkeit nutzt, eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen. Im Hinblick auf die dabei oft hohen Streitwerte fallen erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten an. Wir raten daher von diesem Weg ab.

2) Besser ist es, einen entsprechend technisch und rechtlich versierten Rechtsanwalt aufzusuchen und Ihren konkreten Fall prüfen zu lassen. Auf Basis des bei Ihnen vorliegenden Sachverhaltes können dann Chancen und Risiken bewertet und mit Ihnen eine Vorgehensweise abgestimmt werden.

a) In vielen Fällen wird man eine durch Ihren Anwalt modifizierte Unterlassungserklärung fristgerecht abgeben. Damit nimmt man der Gegenseite den Wind aus den Segeln und vermeidet ein hohes Kostenrisiko.
Die Unterlassungserklärung muss aber weit genug gefasst sein, damit eine Wiederholungsgefahr entfällt bzw. sie im Sinne der Rechtssprechung wirksam ist. Daher sollte sie durch Ihren Rechtsanwalt formuliert werden.

Dieser wird auch summarisch prüfen, ob die Beweisführung plausibel und nicht lückenhaft ist bzw. systematische Fehler hat. Dies wird zwar von der Abmahnindustrie teilweise in Abrede gestellt, aber von unabhängigen Fachzeitschriften durch Tests belegt.

Selbst wenn von ihrem Telefonanschluss die Dateien zum Upload angeboten wurden, so führt dies nicht zwingend zu einem Schadensersatzersatzanspruch. Es gibt keine generelle Haftung für Dritte und kann man hierdurch Hindernisse für die Gegenseite aufbauen.

Fazit:

In den von uns vertretenen Fällen wurde bislang nie die ursprünglich geforderte Summe gezahlt. Oft erfolgten gar keine Zahlungen. Bislang hat erst einmal ein Abmahnanwalt geklagt und sich dann vor einer Entscheidung auf einen geringen Betrag verglichen. Um dies zu erreichen, ist es aus unserer Sicht wichtig, technisch fundiert Hürden aufzubauen, Fehlermöglichkeiten aufzuzeigen und es der Gegenseite so schwer wie möglich zu machen – Abschreckung als beste Verteidigung.

Martin Bandmann
Ihre Rechtsanwälte in Cottbus                                                   und Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de

Herr Rechtsanwalt Bandmann vertritt Sie über Cottbus, Hoyerswerda, Bautzen, Lübben oder Senftenberg hinaus zu allen Fragen rund um Themen wie Filesharing, Abmahnung, offenes WLAN, Urheberrecht, Störer und Formulierung der Unterlassungserklärung.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich in unserer Kanzlei in Cottbus oder Hoyerswerda an.

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