Baurecht: Wärmedämmverbundsystem (WDVS) muss fachgerecht erfolgen – egal ob im Bauvertrag ausdrücklich erwähnt

Ein Putz im Erdreich / nahen Bereich, ist mangelhaft, wenn er nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet wurde (Baumangel).

Fall:
In dem konkreten Sachverhalt hatte ein Auftraggeber mit dem Auftragnehmer die Errichtung eines Eigenheims unter Einbeziehung der Baubeschreibung vertraglich vereinbart. Diese sah unter anderem die Ausführung eines WDVS und Putzarbeiten vor.

Im Rahmen der Bauausführung wurde vom Auftragnehmer jedoch eine Abdichtung des Putzes nicht vorgenommen. Der Putz wurde auch nicht durch eine Noppenfolie, Kies oder ähnlichem geschützt. Der Putz durchfeuchtete bis zu einer Höhe von 70 cm.

Urteil:
Das OLG Schleswig machte deutlich, dass ein Auftragnehmer grundsätzlich zur Schaffung eines gebrauchtsauglichen Werks verpflichtet ist. Fehlt die Abdichtung, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich.

Haben die Parteien in der Baubeschreibung vereinbart, dass eine Wärmeverbundsystem herzustellen ist und ergibt die Baubeschreibung nicht ausdrücklich, dass der Putz gegen Feuchtigkeit abgedichtet werden muss, ist die Verpflichtung aus dem Bauvertrag abzuleiten.

Vereinbaren die Parteien einen Festpreis, so kann der Bauherr grundsätzlich davon ausgehen, dass alle für die Errichtung des Bauwerks notwendigen Leistungen umfasst sind (BGH, Urteil vom 22.09.1983, VII ZR 225/82; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1519). Die Abdichtung des Putzes gegen Feuchtigkeit gehört zu einer gebrauchstauglichen Leistung. Der Bauherr kann andernfalls nicht ohne Weiteres auf die Leistung des Auftragnehmers aufbauen, wenn er im Anschluss Erdarbeiten ausführen lässt. Er müsste praktisch erst ein weiteres Unternehmen beauftragen, die Abdichtungsarbeiten durchzuführen. Diese Leistungen gehören aber in der Regel nicht zum Leistungsbereich eines Tiefbauers oder Garten- und Landschaftsbauers.

Ein Bauherr muss auch nicht damit rechnen, dass derartige Leistungen zusätzlich vergeben werden müssen, es sei denn, es wird darauf in der Baubeschreibung ausdrücklich hingewiesen, dass sie nicht enthaltet sind.

Zudem ist die Abdichtung gegen Feuchtigkeit nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich. Weicht man von den anerkannten Regeln der Technik ab, wird der Mangel der Leistung bereits unabhängig davon begründet, ob er sich auch nachteilig auswirkt.

Fazit:
Bauvertrag und Baubeschreibung sind genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang bauliche Leistungen geschuldet sind. OLG Schleswig, Az. 1 U 48/16

Als Bauunternehmer sollte man auf die Baubeschreibung großen Wert legen und sich nicht darauf verlassen, dass etwas nicht zu erbringen sein muss, was nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Die Leistung muss trotzdem (für den Bauherren) „sinnvoll“ sein bzw. alle notwendigen Leistungen umfassen. Vorsorglich sollte man alles andere ausdrücklich klarstellen.

Rechtsanwältin Sergon
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Frau Rechtsanwältin Sergon stammt aus Schleife (bei Weißwasser) und hat sich u.a. im Baurecht spezialisiert. Daher wurde der theoretische Kurs für den Titel „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ erfolgreich abgeschlossen und bildet sie sich konsequent durch weitere Kurse ständig fort. Sie erreichen Sie u.a. in unserem Büro in Cottbus und bequem über das Internet / Telefon.

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