Stand 14. Juli sind uns folgende Regelsätze der Sächsischen Corona Schutz Verordnung bekannt (bitte nach rechts scrollen):
(Ab 01.09.2020 soll diese geändert und auch für Verstöße gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 60 € erhoben werden. Bislang ist dies nicht der Fall)
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der SächsCoronaSchVO vom 14. Juli 2020
Norm | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheides | Regelsatz in Euro |
---|---|---|---|
§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Gruppenbildung | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Organisation oder Teilnahme | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 9 SächsCoronaSchVO | Nichteinhaltung Mindestabstand | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Teilnahme an nicht zulässigen Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 3 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Organisation nicht zulässiger Veranstaltungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 500 Euro |
§ 3 Abs. 3 S. 1 und 2 SächsCoronaSchVO | Beherbergung von Personen aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 SächsCoronaSchVO | Öffnung von Veranstaltungen und Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
§ 4 Abs. 2 und 4 SächsCoronaSchVO | Nichteinhaltung des Hygienekonzepts bei Veranstaltungen und Angeboten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 500 Euro |
§ 5 SächsCoronaSchVO | Durchführung von Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum, wenn die zulässige Besucherzahl von mehr als 1.000 überschritten wird | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 10.000 Euro |
§ 6 Abs. 2 SächsCoronaSchVO | Nichterstellung eines eigenständigen Konzepts | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortlicher | 150 Euro |
Es kann hier also zu empfindlichen Bußgeldern kommen und regen wir an, sich insbesondere als Unternehmer und Geschäftsverantwortlicher vorzubereiten.
Dagegen sind Privatpersonen weniger betroffen. Anders als andere Bundesländer ist (derzeit) nach dem Wortlaut der Verordnung kein Bußgeld bei Verstoß gegen die Maskentragepflicht (§ 2 Abs. 7 SächsCoronaSchutzV) vorgesehen. Ob das Sachsen bei z.B. stark steigenden Zahlen von Corona-Infektionen oder im Hinblick auf einheitliche Regelungen der Bundesländer zukünftig ggf. ändert, werden wir sehen.
Aus anderen Bundesländern liegen uns Berichte vor, dass die Behörden mittlerweile wieder verstärkt kontrollieren, insbesondere Fabriken und Geschäfte bzw. sonstige mutmaßliche Hotspots.
Soweit ein Bußgeld erhoben wird, gilt aber (wie im Verkehrsrecht) die allgemeinen Grundsätze. Der Verstoß muss Ihnen nachgewiesen werden. Zum anderen sind insbesondere bei höheren Bußgeldern das konkrete Einkommen zu berücksichtigen und können wir ggf. über diesen Weg (soweit der Vorwurf zutrifft) eine Reduzierung erreichen.
Unabhängig von etwaigen Bußgeldern – wollen Sie als z.B. Unternehmer wirklich riskieren, dass ein erheblicher Teil Ihrer Mitarbeiter eventuell erkrankt (Entgeltfortzahlung), der Rest in Quarantäne geschickt wird, ihr Unternehmen damit kaum noch handlungsunfähig ist, starke Kontrollen bzgl. ggf. sonstiger Verstöße durch die Ämter durchgeführt werden und das Unternehmen ggf. noch groß in der Presse oder Internet als Corona-Hotspot genannt wird. Der unmittelbare wirtschaftliche Schaden und Reputationsverlust dürfte dann das Bußgeld um ein Vielfaches übersteigen.
Bandmann & Kollegen
Rechtsanwälte Hoyerswerda und Cottbus
Die Kanzlei vertritt Mandanten u.a. in Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafverfahren aller Art, nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch z.B. im Gewerberecht, im Bereich des Sozialrecht / gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, bei Verstößen gegen den Denkmalschutz u.v.m..
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