Zum 01.07.2026 wurde die bisher geltende kurze Verjährungsfrist vor Erlass eines Bußgeldbescheides von 3 Monaten auf 6 Monate erhöht. Ab Erlass des Bußgeldbescheides galt auch bisher schon eine Verjährungsfrist von 6 Monaten.
Inwiefern ist das überhaupt relevant?
Das ist relevanter, als man auf den ersten Blick meint.
In vielen Bußgeldsachen, z.B. wegen Geschwindigkeitsübertretung, Rotlichtverstoß oder zu geringen Abstand, Nutzung eines elektronischen Gerätes (meist Handy) etc. wird die Fahrerin / der Fahrer nicht direkt von der Polizei oder Ordnungsamt angehalten und seine / ihre Identität festgestellt. Die Feststellung erfolgt vielmehr durch automatische Systeme (Blitzer), Videoaufnahmen oder teilweise sogar Drohnen.
Eine Zuordnung zum Fahrer erfolgt letztlich über das Kennzeichen des Fahrzeuges, Recherche des Halters und Fotoabgleich dort. Oft scheidet der Halter aber als Fahrer aus und war es ein Dritter.
Bei Firmenfahrzeugen ist meist noch der Arbeitgeber auskunftsfreudig, befürchtet er doch eine Fahrtenbuchauflage o.ä. und weiß gerade im Speditionsbereich sehr genau, wer das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt geführt hat. Mitunter gibt es aber auch hier „Spielraum“.
Im privaten Bereich sieht das anders aus. Hier stößt die Behörde (zumindest bei anwaltlich beratenen Personen) auf eine Mauer des Schweigens. Sie muss mehr Ermittlungsaufwand tätigen, was Zeit kostet. Mitunter bleiben bei Urlaub oder Krankheit auch Akten liegen, versacken Anfragen an andere Behörde und vieles mehr. Im Ergebnis hatten wir schon mehrfach Fälle, die in die Verjährung „gesteuert“ werden konnten.
Das wird jetzt schwieriger, aber auch nicht unmöglich. Insofern gilt weiterhin, lieber beraten lassen und keine Angaben vorher an die Bußgeldbehörde.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt

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