In der Pressemitteilung des Gerichts zu einem Fall im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselskandal“ von VW heißt es:

….Der Verhandlungstermin vom 27. Februar 2019 (siehe Pressemitteilung Nr. 183/2018) wurde aufgehoben, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat.

Vorausgegangen war ein umfangreicher Hinweisbeschluss des Senats vom 8. Januar 2019, der in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wird.

Einstufung als Mangel i.S.d. Kaufrechts

In diesem Beschluss hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.

(rechtliche) Unmöglichkeit Nacherfüllung

Zudem hat der Senat die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne. Denn im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. …..

Vorinstanz – Oberlandesgericht Bamberg – 6 U 5/17 – Entscheidung vom 20. September 2017 – noch anders gesehen

Den genauen Hinweisbeschluss gibt es erst später – er wird aber wie eine Blaupause für die unteren Instanzen, die teilweise sehr restriktiv mit der Annahme eines Mangels bei vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen sind. Hier rechnen wir mit erheblichen Korrekturen der unteren Gerichte – egal ob Landgericht Cottbus oder Landgericht Görlitz.

Übrigens –

das OLG Köln hatte mit Beschluss vom 03.01.2019 bereits eine Haftung des Herstellers wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Sittenwidrig handelt der Hersteller des Motors danach, wenn er eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass der Erwerber in unverändert mangelhaften Zustand an ahnungslose Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.

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