Urteil wegen Messerangriffs auf eine Mitarbeiterin des Jobcenters Cottbus rechtskräftig

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2020 verworfen.

Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Täter hatte am 28. Juni 2019 eine Mitarbeiterin des Jobcenter Cottbus im Jobcenter in ihrem Büro mit einem Messer u.a. am Hals verletzt. Der Täter hatte sich über Entscheidungen dieser Mitarbeiterin geärgert – mutmaßlich waren Leistungen nicht bewilligt oder zurückgefordert worden. Darüber können wir nur spekulieren

Das Urteil des Landgerichts Cottbus ist mit Ablehnung der Revision somit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Landgericht Cottbus – Urteil vom 13. Februar 2020 – 21 Ks 7/19

Die Einordnung als gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) rührt als Spezialfall der einfachen Körperverletzung aus der Verwendung eines besonders gefährlichen Tatmittels oder einer besonders gefährlichen Begehungsweise. Im vorliegenden Fall ist mindestens das Tatbestandsmerkmal „mittels einer Waffe oder einem sonstigen gefährlichen Werkzeug“ erfüllt. Die Tatbegehung mit einem Messer birgt einfach ein höheres Verletzungsrisiko und liegt regelmäßig eine Waffe damit vor. Ggf. ist auch noch kumulativ ein weiteres Merkmal erfüllt, dazu müsste man des Sachverhalt näher kennen.

Die Einordnung als versuchter Mord setzt einmal den Tatwillen zur Tötung des Opfers voraus. Dies wird man bei Stichen in den Halt mit einem Messer meist annehmen können.

Dazu muss aber auch noch eines der Mordmerkmale aus § 211 StGB kommen. Hier drängen sich „Heimtücke“ oder „niedrige Beweggründe“ auf.

Letztlich kommt es aber beim Versuch darauf an, dem Täter nachzuweisen, was er vor hatte. Je nachdem wie „geschickt“ sich der „erfolglose Täter“ einlässt, was ggf. aus der Vorgeschichte belegbar ist und wie der konkrete Angriff war, ist nicht immer sicher zu sagen, dass der Mordversuch oder Tötungsversuch nachweisbar ist.Ggf. wollte der Täter „nur“ schwer verletzen oder Angst- und Schrecken verbreiten…

Auch das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ ist doch relativ unscharf und kann ggf. bei Beleuchten der Hintergründe der Tat diese in einem „etwas“ anderen Licht erscheinen lassen, was sich per Saldo z.B. in der Dauer der Gefängnisstrafe und der Frage der Aussetzung zur Bewährung auswirkt.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold –

diese alte Verteidiger – Sprichwort kann auch hier gelten.

Bandmann & Kollegen
Rechtsanwälte in Cottbus

Die Rechtsanwälte Bandmann & Kollegen vertreten sowohl Opfer von Straftaten im Wege der Nebenklage oder zivilrechtlich beim Durchsetzen von Schadenersatzansprüchen. Ebenso wahren wir als Strafverteidiger die Interessen unserer Mandanten, von Beschuldigten und Angeklagten in Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und Gerichtsverfahen.

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