Ob nun aufgrund der Corona – Pandemie / Covid 19, einem Erdbeben, Streiks, Streit mit einem Zulieferer, Softwareproblemen, rechtlichen Schwierigkeiten, Zulassungsproblemen oder was auch immer – es kommt regelmäßig und bei eigentlich allen Herstellern immer wieder zu massiven Lieferverzögerungen. Dem Autokäufer in Aussicht gestellte Lieferzeiten werden nicht eingehalten.

Vielleicht läuft der alte Leasingvertrag gerade aus, kommt das alte Auto nicht mehr durch „den TÜV“, braucht man aus familiären oder beruflichen Gründen das neue Fahrzeug pünktlich oder ist das bestellte Fahrzeug aufgrund technologischen Wandels dann schon veraltet. Es wird immer Kunden geben, die eine solche Verzögerung kaum und andere wieder sehr stark trifft.

Muss das der Kunde solche Lieferschwierigkeiten einfach schlucken?

Welche Rechte hat man dann?

Das kommt (wie so oft) darauf an. Was steht im Vertrag bzw. haben Sie vereinbart?

a) Haben Sie einen festen bzw. verbindlichen Liefertermin?

Dann gerät der Verkäufer automatisch in Verzug und können Sie eine Vielzahl von Rechten (u.a. Rücktritt, Schadenersatz) geltend machen. Leider gibt es zumindest im Neuwagenkauf kaum verbindliche Liefertermine. Kein Händler kann oder will sich da festleggen.

b) In der Praxis wird meist „nur“ ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart.

Das ist leider die schlechtere Variante. Hier gilt es den konkreten Vertrag und die Verkaufsbedingungen genau zu prüfen. Die i.d.R. verwendeten Musterverträge der Automobilwirtschaft sehen vor, dass der Käufer 6 Wochen (!) nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer zur Lieferung auffordern darf. Nur bei Neufahrzeugen, die der Verkäufer vorrätig hat, verkürzt sich die Frist. Das ist aber selten.

Damit bewegt sich der Verkäufer bereits im Bereich des Verzuges und Verzugsschadens. Dies ist aber auf 5 % des Kaufpreises begrenzt, soweit der Verkäufer nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

Möchte der Käufer dagegen vom Vertrag zurücktreten (und sich z.B. einen jungen Gebrauchten oder etwas von einem anderen Hersteller besorgen), so muss der Verkäufer nachweisbar eine angemessene Frist setzen.

Die oben genannten 6-Wochenfrist verlängert sich aber bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim Verkäufer und dessen Lieferanten um diesen Zeitraum. Erst nach 4 Monaten (!) kommt ein Rücktritt in Betracht. Wenn man sich überlegt, das bei der heutigen stark verflochtenen globalen Wirtschaft mit nahezu endlosen Lieferketten über mehrere Kontinente es eigentlich immer irgendwo zu Betriebsstörungen kommen kann. Seien es nun Chips in Taiwan oder China, Getriebeteile in Osteuropa oder Kurzarbeit wegen Covid 19, dann ist so etwas nicht unwahrscheinlich.

Hier raten wir daher zu rechtlicher Beratung im konkreten Einzelfall auf Basis des von Ihnen geschlossenen Vertrages und dabei gemachter Zusicherungen.

Bitte nicht vorschnell eine Ersatzbeschaffung tätigen und ggf. auf einen (vielleicht unwirksamen) Rücktritt oder „Kündigung“ der Bestellung des Neuwagens vertrauen. Dem Händler stehen sonst ggf. erhebliche Schadenersatzansprüche zu.

Bandmann & Kollegen
Fachanwälte für Verkehrsrecht