Kann der Arbeitgeber die Kosten der Fortbildung vom Arbeitnehmer nach dessen Kündigung zurückverlangen?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich wieder einmal mit Weiterbildungskosten bzw. einer Rückzahlungsklausel zu beschäftigen.
Der Arbeitgeber verlangte vom Arbeitnehmer 7.500,- € für die Fortbildung zum Triebwagenführer. Der hierzu erteilte Führerschein wurde aufgrund eines Vorfalles eingezogen. Der Arbeitgeber konnte daher den Arbeitnehmer nicht mehr in diesem Bereich einsetzen und versetzte ihn in den Servicebereich. Darauf kündigte dieser das Arbeitsverhältnis und verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung.
Das Arbeitsgericht hatte den Anspruch des Arbeitgebers verneint, das Landesarbeitsgericht ihn bejaht.
Das BAG prüfte nun, auf welcher rechtlichen Basis ein entsprechender Anspruch des Arbeitgebers bestehen könnte. Hier kam nur eine zwischen beiden Seiten geschlossene Vereinbarung über die Ausbildungskostenerstattung (Fortbildungsvereinbarung) in Betracht.
Diese sah das BAG als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) an und prüfte sie daher an den §§ 305 ff BGB. Im Ergebnis hielt es die konkrete Klausel für unangemessen bzw. einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers und damit für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion in Form des „blue pencil“ – Tests bzw. Teilunwirksamkeit wurde abgelehnt.
Über die Frage der hilfsweise durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung oder der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Vereinbarung über die Fortbildungskosten musste das BAG damit ausdrücklich nicht entscheiden. Der Arbeitgeber blieb damit auf den hohen Kosten der Ausbildung sitzen.
Fazit:
Die Fortbildungsvereinbarung sollte von einem entsprechend spezialisierten Anwalt formuliert und vor Beginn der Ausbildung von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. So reduziert man als Arbeitgeber deutlich das Risiko, mit den zum Teil hohen Investitionen in einen Mitarbeiter bei dessen Fortgang auszufallen.
Umgekeht sollte man als Arbeitnehmer eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung durch einen Rechtsanwalt prüfen und sich nicht von der Klausel abschrecken lassen. Es gilt die grundgesetzlich geschütze freie Wahl des Arbeitsplatzes und kann man nicht hierdurch an einen Arbeitgeber gefesselt werden.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht, u.a. Mobbing, Kündigung, Arbeitszeugnis, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung. Um diese Vertiefung zu dokumentieren und sich fortzubilden, hat er an dem theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ teilgenommen und dieses erfolgreich abgeschlossen. Über die Region um Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg hinaus, stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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