Die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird auch bei gewerblichen Mietverträgen weiter eingeschränkt – nicht nur bei privater Nutzung – so u.a. OLG Dresden – 06.03.2019:

Dort heiß es:

1. Die zu Wohnraummietverträgen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen bei einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, ist auf gewerbliche Mietverhältnisse zu übertragen.

2. Es handelt sich um einen gewerblichen Mietvertrag, wenn zwar Wohnungen angemietet werden, dies aber nicht zu eigenen Wohnzwecken der Mieterin, bei welcher dies als juristische Person schon begrifflich ausgeschlossen ist.

Fazit:
Als Mieter können Sie sich also oft freuen. Der Aufwand beim Auszug reduziert sich ggf. deutlich. Als Vermieter können Sie eine böse Überraschung erleben, gerade wenn der Zustand der Mieträume nicht mehr „optimal“ ist. Hier kann man als Vermieter aber gegensteuern und sollte sich dringend beraten lassen.

Bandmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Mietrecht

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