Wenn laut Teilungserklärung die Balkone zum ausschließlichen Gebrauch durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bestimmt sind – können dann Kosten betreffend die Sanierung dieser Balkone auf alle Wohungseigentümer umgelegt werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in der Entscheidung vom 16.11.2012 hierzu positioniert.
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