zu schnell und geblitzt – was muss ich beachten?

Ein solcher Verstoß kann jedem passieren, mal hat man ein Schild übersehen, mal hatte man es doch zu eilig. Mitunter ist aber einfach die Messanlage oder die Beschilderung fehlerhaft.

Letzteres können Sie als Betroffener nicht selbst überprüfen. Sie erhalten keine Akteneinsicht. In der Regel wird die Verwaltungsbehörde Ihrer Aussage kein Glauben schenken und von der Fehlerfreiheit der eigenen Anlage und der korrekten Bedienung durch die eigenen Leute überzeugt sein.

Die Verteidigung im Bußgeldverfahren beginnt bereits unmittelbar nach vorgeworfenen Verstoß. Eine alte Verteidigerregel lautet „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Machen  Sie im Anhörungsbogen daher keine Angaben zur Fahrereigenschaft oder zum Vorwurf. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Vorwurf nicht zutreffend ist oder zumindest überprüft werden sollte, schalten Sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei ein.

Oft ist die Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht klar bzw. nicht nachweisbar. Auch in Zeiten hoch auflösender Digitalkameras bei Poliscan Speed oder Eso 3.0 sind Bilder für eine Identifizierung nicht geeignet oder kommt ein Dritter als Fahrer in Betracht.

Ein speziell geschulter Anwalt wird in vielen Messverfahren Fehler finden. Jedes Gerät und Messverfahren hat spezielle Fehlerquellen. Mitunter genügt es ihm bereits, dass im Hinblick auf Unsicherheiten bei der Messung ein erhöhter Sicherheitsabschlag vorgenommen wird und demzufolge ein Grenzwert unterschritten wird. So ist der Unterschied zwischen eintragungspflichtigen und punktbewährten Bußgeld und einem Verwarngeld oder einem Fahrverbot und einem einfachen Bußgeld mitunter nur 1 km/h. Einen möglichen Fehler, der einen erhöhten Sicherheitsaufschlag von 1 km/h rechtfertigt, lässt sich oft finden.

Selbst wenn der Vorwurf als solches vollständig zutreffen würde, kann ein Einspruch  sinnvoll sein, da Voreintragungen während des Verfahrens gelöscht werden. Dies kann zu einem Verzicht auf das Fahrverbot oder Unterschreiten von Punktgrenzen im Verkehrszentralregister führen. Diese Voreintragungen werden von uns mitgeprüft.

Ein Verzicht auf ein verhängtes Fahrverbot ist mitunter möglich. Hier ist der Verteidiger gefordert und je nach Gericht mehr oder weniger vorzutragen. Je nachdem wieviel Unsicherheiten dem Gericht aufgezeigt werden, kann die Bereitschaft des Richters zu einem Verzicht auf das Fahrverbot deutlich steigen.

Fazit:

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten und vertreten. Oft kann eine Verbesserung oder Einstellung erreicht werden. Selbst wenn es mal doch nicht möglich sein sollte, haben Sie dann die Gewissheit, dass jemand in Ihrem Interesse und aus Betroffenensicht den Vorwurf geprüft hat.

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin für Verkehrsrecht
in Cottbus und Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und bearbeitet vertieft u.a. Bußgeldsachen, Verkehrsstrafrecht und Unfallregulierung in unserer Cottbus´er Kanzlei. Dazu gehören Themen wie Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkte, Vertretung gegenüber Bußgeldstellen oder der Polizei. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältin über die Region um Lübben, Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda, Großräschen, Finsterwalde, Peitz oder Calau hinaus.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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