Der Bundesgerichtshof hat am 16.01.2019 die Revision (Rechtsmittel) gegen das Urteil des Landgerichtes Hamburg verworfen, d.h. das Urteil wird rechtskräftig.

In der Vergangenheit hatten die Gerichte bei solchen Fällen oft „nur“ fahrlässige Tötung (u.a.) angenommen und Vorsatz bzgl. einer Tötung (Wissen + Wollen) verneint. In letzter Zeit gibt es aber eine Tendenz der unteren Gerichte, hier durchaus Vorsatz, ggf. nur in der Form von Eventualvorsatz, anzunehmen und damit eine vorsätzliche Tötung bis hin zu Mord zu bejahen. Damit greift natürlich ein ganz anderer Strafrahmen – es sind wesentlich höhere Strafen möglich.

konkreter Fall:

Bei einem Verkehrsunfall war ein Taxi-Insasse getötet worden, als ein Schwerverbrecher auf der Flucht vor der Polizei mit völlig überhöhter Geschwindigkeit mit dem Taxi zusammenstieß. Es war also kein Fall mit Rennen aus der sogenannten Poser – Szene.

Das Landgericht verurteilte wegen Mord, der Täter legte Rechtsmittel ein.

So heißt es in der Begründung: „… Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt. Nach den Feststellungen war dem Angeklagten, als er absichtlich im Übergangsbereich der Straße An der Alster in die Straße Ferdinandstor auf die Gegenfahrbahn der mehrspurigen nunmehr durch Verkehrsinseln
getrennten innerstädtischen Straßen mit möglichst hoher Geschwindigkeit fuhr, bewusst, „dass es mit hoher, letztlich unkalkulierbarer und nur vom Zufall abhängender Wahrscheinlichkeit zu einem frontalen Zusammenstoß mit entgegenkommenden Fahrzeugen kommen würde.“ Ihm war auch „bewusst, dass ein Frontalunfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod eines oder mehrerer direkter Unfallbeteiligter sowie eventuell zur Schädigung weiterer Personen führen würde.“ All dies, auch der eigene Tod, wurde vom Angeklagten gebilligt, weil er „kompromisslos das Ziel, der Polizei zu entkommen“, verfolgte. Der Zurechnung des eingetretenen Todeserfolges
zu dem vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Kausalverlauf steht daher nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht unmittelbar mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, sondern infolge der Kollisionen mit dem Kantstein am rechten Fahrbahnrand und einer der Verkehrsinseln die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und nach Überqueren des Glockengießerwalls auf der gegenüberliegenden Seite, am Einmündungsbereich des Ballindamms, mit einer Geschwindigkeit von „ca. 130 bis 143 km/h“ ungebremst frontal mit dem ihm entgegenkommenden Taxi des Geschädigten Y. kollidierte.
…“

In einem Berliner Fall zu einem Raser-Unfall mit Todesfolge hatte der BGH noch das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Die Begründung des Vorsatzes im Urteil war nicht ausreichend bzw widersprüchlich.

Im Ergebnis muss man sagen, dass die Gerichte eben genau schauen müssen, ob und wie sich ein Vorsatz feststellen und begründen lässt. Eine schablonenartige und ggf. widersprüchliche Argumentation hält nicht vor dem BGH. Grundsätzlich bestätigt der BGH aber gerade in dem hier entschiedenen Fall die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Vorsatz. Es muss also nicht immer „nur“ fahrlässige Tötung sein.

Bandmann
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht