Im vorliegenden Fall ging es um einen Audi 2.0 TDI, der vom Dieselskandal betroffen war.

Der Käufer hatte geklagt und in zweiter Instanz vom OLG Recht bekommen. Die Gegenseite musste u.a. den Wagen zurücknehmen und im Gegenzug u.a. den Kaufpreis abzgl. Nutzungsentschädigung zahlen.

Weiterhin hatte der Kläger beantragt, feststellen zu lassen, dass die Gegenseite sich im Annahmeverzug befand, er also das Fahrzeug wirksam zur Rückgabe angeboten hatte, die Gegenseite dieses aber nicht haben wollte. Relevant ist dies nicht nur bei der Zwangsvollstreckung, sondern auch bei einer eventuellen Verschlechterung des Fahrzeugs. Nach § 300 BGB haftet der Käufer dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bzw. stark eingeschränkt. Bei einem Prozess über mehrere Jahre ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein PKW mal einen Unfall erleidet oder sich irgendwie verschlechtert. Dieses Risiko möchte man als Kläger nicht tragen.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.12.2020, VI ZR 573/20) führt aus:

… Das Berufungsgericht hätte den Annahmeverzug nicht feststellen dürfen. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, war das wörtliche Angebot des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs an unberechtigte Bedingungen geknüpft, nämlich an die Erstattung des vollen Kaufpreises (ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung) zuzüglich Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung. Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 397/19, NJW 2020, 2806 Rn. 30; vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 85 mwN).


2. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr in der Revisionsinstanz mit der
Rücknahme seiner Revision und der teilweisen Klagerücknahme die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags hat rechtskräftig werden lassen, den er beanspruchen kann, von der Forderung eines höheren als des ihm zustehenden Betrags also Abstand genommen hat, führt nicht zur Unbegründetheit der Revision der Beklagten. Dem Kläger ist es prozessrechtlich verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die Rücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen, da dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist
….

Ergo – es ist nicht nur wichtig, den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges rechtzeitig und richtig zu formulieren. Man muss auch ein ernsthaftes und das „richtige“ Zug-um-Zug-Angebot machen. Anderenfalls nutzt einem der Antrag nichts, man bekommt ihn nicht durch. Man kann in der Revisionsinstanz auch nicht mehr nachbessern. Insofern bringt es nichts, mit Maximalforderungen ins Rennen zu gehen, diese müssen auch einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

Im Fall der Fälle (sprich einem selbst mit- oder alleinverschuldeten Unfall mit dem Audi und einer damit verbundenne Verschlechterung) hätte man mit diesen überzogenen und damit unwirksamen Angeboten dem Käufer nicht geholfen, sondern erheblich geschadet. Er wäre auf der Verschlechterung „sitzen“ geblieben.

Yvonne Sergon
Rechtsanwältin in Cottbus

Frau Sergon bearbeitet Themen wie Gewährleistung, Diesel-Skandal, Autokauf, Grundstückskauf, Hauskauf und vieles mehr. Sie hat zahlreiche Verfahren rund um den Dieselskandal vor dem Landgericht Cottbus geführt.

Rechtsanwältin Cottbus