Bei fiktiver Abrechnung der Schäden aus einem Verkehrsunfall – kann ich die Stundenverrechnungssätze meiner Fachwerkstatt ansetzen oder muss ich die Kürzung der Gegenseite akzeptieren?

oder doch nicht?

Viele Geschädigte lassen ihren Wagen nach einem Verkehrsunfall nicht reparieren oder legen keine Rechnung vor (bzw. reparieren schwarz oder in Eigenregie). Sie fordern „nur“ den Nettobetrag der Reparaturkosten als sogenannten „fiktiven“ Schaden. Hierzu stützen sie sich auf ein Schadensgutachten oder zumindest einen Kostenvoranschlag. Dies ist an sich zulässig.

Die gegnerischen Versicherer vermuten dann aber, das die dort angesetzten Stundensätze / Schadensbeträge zu hoch sind, nicht alle Schadenspositionen anfallen, ggf. mit gebrauchten Teilen etc. repariert wird und ziehen daher systematisch in Zweifel, das die im Schadensgutachten / Kostenvoranschlag ermittelten Beträge zur Schadensbeseitigung nach dem Verkehrsunfall auch notwendig sind. Sie kürzen dann erheblich. Wenn man Pech hat, reicht das Geld dann nicht mehr für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs in Eigenregie.

Eine Spielart davon ist, dass die Versicherer auf konkrete Wertstätten in der Umgebung verweisen, die zu wesentlich geringen Stundensätze als die Fachwerkstatt des Geschädigten die Reparatur angeblich genauso gut machen können. Man erstattet dann nur auf Basis dieser Stundensätze und verweigert die Zahlung von oft mehreren hundert Euro – zu Recht?

Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich im Urteil vom 07.02.2017 hiermit wieder zu beschäftigen. Er führte u.a. aus:

„Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden…“

Damit lässt der BGH den Verweis grundsätzlich zu. Er stellt aber klare Bedingungen und belegt den Versicherer mit der Beweislast. Ob er dieser nachkommen kann, sieht man aber erst in einem Prozess.

Weiterhin führt der BGH aus, dass der Verweis auf die andere Werkstatt unzumutbar sein kann:

„Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer „freien“ Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.“

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls gilt es hier zu argumentieren. Warum unterhöhlt dies letztlich das anerkannte Recht auf freie Wahl der Werkstatt? Warum ist z.B. die angegebene Werkstatt doch nicht gleich gut, schwieriger zu erreichen ist. Warum ist man aus vertraglichen Gründen bzw. bisher immer schon zu seiner Fachwerkstatt gegangen ist.

Insofern muss der Anwalt des Unfallopfers den Sachverhalt vorab möglichst aufklären und z.B. auf Basis dieser BGH Entscheidung argumentieren, warum es doch eben wieder die lokale Fahrwerkstatt sein muss und deren Stundensätze zu erstatten sind.

Fazit:

Die fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall wird immer härter umkämpft. Die Versicherer nutzen viele Stellschrauben, um ihre Schadenskosten bei Verkehrsunfällen zu reduzieren. Es werden routinemäßig Schäden laut Gutachten gekürzt, Positionen gestrichen und generell die Höhe des Schadens in Zweifel gezogen. Dies muss man sich als Geschädigter nicht unbedingt gefallen lassen, insbesondere bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung kann man ohne Kostenrisiko eine Klage probieren, zum anderen kann vorgerichtlich darauf hingewiesen werden, dass die teilweise aufgestellten rechtlichen Behauptungen nicht zutreffen und nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung der Versicherer die Position  Zum anderen sollte von Anfang an ein spezialisierter

Rechtsanwältin Sergon
Rechtsanwältin in Cottbus

 

Die Kanzlei Bandmann & Kollegen in Cottbus hat sich u.a. auf Verkehrsrecht spezialisiert. Sie hat mehrere Fachanwälte für Verkehrsrecht. Hierzu gehört insbesondere die Beratung und Vertretung von Geschädigten nach Verkehrsunfällen (u.a. Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten u.v.m.) sowie Führung des Schriftverkehrs mit dem gegnerischen Versicherer oder Schädiger. Umgekehrt vertreten wir u.a. auch Versicherer und Schädiger in diversen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Cottbus und Landgericht Cottbus bei der Abwehr von Ansprüchen.

Rechtsanwältin Cottbus