Kann ich bei Kündigung durch den Chef eine Abfindung verlangen? Steht mir eine Abfindung bei Kündigung des Arbeitsvertrages nicht zu?

Wenn ich gekündigt werde, muss mir der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. So denken viele Mitarbeiter. So einfach ist die Frage aber nicht zu beantworten.

Ein einklagbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung ergibt sich oft aus einem Aufhebungsvertrag. In diesen wird die Zahlung einer Abfindung meist einer der Hauptpunkte sein.

Daneben kann sich ein Anspruch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber bei Kündigung die Zahlung einer konkreten Abfindung verspricht, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. In verschiedenen Tarifverträgen ist dies ebenfalls geregelt.

In den meisten Fällen gibt aber weder ein Tarifvertrag etwas her, noch hat der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten oder eine Abfindung versprochen. Vielmehr denkt er gar nicht daran, freiwillig auch nur einen Cent zu zahlen. Wie komme ich dann aber trotzdem an eine Abfindung?

Als Arbeitnehmer bleibt mir meist nur der Weg zu einem fachlich versierten Anwalt und die Klage gegen die Kündigung. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage muss dann alles vorgebracht werden, was gegen die Wirksamkeit der Kündigung, den Zeitpunkt der Kündigung, die Einhaltung der Formalien und Fristen etc. spricht.

Gerade in Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, hat der Arbeitgeber ein gestiegenes Risiko, dass das Arbeitsgericht die Kündigung moniert und diese nicht wirksam ist. Dies hätte die Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer immer noch „am Bein hat“ und zusätzlich noch das aufgelaufene Gehalt nachzahlen muss, obwohl er die Arbeitsleistung nicht abgerufen hat oder auch keine Verwendung für den Arbeitnehmer mehr hat. Dies kann sehr schnell sehr teuer werden bzw. stellt ein großes Prozessrisiko dar. Dies ist der Grund, warum viele Arbeitgeber mehr oder minder zähneknirschend das kleinere Übel wählen und eine Abfindung anbieten.

Wie hoch diese Abfindung ist, hängt vom Verhandlungsgeschick bzw. davon ab, wie stark die Risiken für den Arbeitgeber sind. Daher sollte man als Arbeitnehmer nie sagen, dass man eigentlich gar nicht mehr arbeiten kommen möchte, sondern nur die Abfindung will. Zum anderen ist die zuerst angebotene Abfindung meist zu niedrig.

Fazit:

Auch wenn man vielleicht nicht mehr in der Firma arbeiten will, die Abfindung sollte man sich nicht entgehen lassen. Als Arbeitnehmer weiß man in der Regel nicht, welche Fehler der Arbeitgeber bei einer Kündigung machen kann und wie man diese erkennt oder was für eine Höhe die Abfindung haben sollte oder gar könnte. Es wird daher dringend angeraten, Ihren konkreten Fall prüfen und sich eingehend beraten zu lassen.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Der Verfasser bearbeitet das Arbeitsrecht vertieft und hat den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen. Zum Arbeitsrecht gehören neben der Bearbeitung von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen eben auch Streitigkeiten um Lohn, Gehalt, Schadenersatz, Arbeitszeugnis oder Herausgabe von Unterlagen.

Das Arbeitsrecht wird über Hoyerswerda, Cottbus, Spremberg oder Senftenberg hinaus beraten und vertreten wir Sie als Kanzlei vor Ort oder per Telefon / Email / Fax. Sie müssen also nicht unbedingt vor Ort in die Kanzlei kommen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.