Bei Rot über die Ampel – im Juristendeutsch „Rotlichtverstoß“

In der Bußgeldkatalogverordnung wird bei den Folgen unterschieden, ob die Rotlichtphase mehr als 1 Sekunde dauerte oder nicht. Im ersteren Fall muss man mit einem Bußgeld von 200,00 € und einem Fahrverbot von mindestens 1 Monat rechnen. Bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt die Geldbuße bis auf 320 – 360 €. Dazu kommen im Regelfall noch ca. 25 € Zustellkosten. Bei Voreintragungen kann erhöht werden.

Dauerte die Rotphase weniger als 1 Sekunde, hat man noch Glück gehabt. Der Regelsatz liegt bei 90 € und steigt erst bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung auf bis zu 240,00 € und 1 Monat Fahrverbot an.  Diese Regelsätze sind nicht absolut, werden aber meist eingehalten.

Die Aufgabe des Verteidigers liegt zuerst darin, zu überprüfen, ob der Vorwurf und ggf. die Qualifizierung als Gefährdung und Sachbeschädigung auch wirklich nachweisbar ist. Auch stationäre Rotlichtblitzer funktionieren nicht fehlerfrei – siehe z.B. die Messanlage in Hoyerswerda kaum 300m von unserer dortigen Kanzlei. Hier wurden hunderte Messungen systematisch falsch gemacht.

Aber auch die „Rotlichtblitzer“ in Dresden sind – entgegen der Meinung der Verwaltung nicht fehlerfrei. Das Amtsgericht Dresden hat in einem von uns vertretenen Fall das Bußgeldverfahren eingestellt. Der Mandant erspart sich Bußgeld und Punkte.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, so sollten Sie daher dringend einen Anwalt einschalten und in Ihrem konkreten Fall die Ordnungsmäßigkeit der Messung überprüfen lassen. Machen Sie selbst keine Angaben gegenüber der Verwaltungsbehörde!

Notfalls ist im 2ten Schritt zu prüfen, ob von den Regelsätzen zu ihren Gunsten abgewichen werden kann. Hier ist Ihr Anwalt gefordert und muss entlastende Umstände vortragen. Dabei gibt es weniger sinnvolle Argumente und solche die durchaus dazu führen, dass der Verstoß nicht mehr als so gravierend anzusehen ist und deshalb das Gericht auf das Fahrverbot verzichtet.

Selbst wenn solche Argumente nicht zur Verfügung stehen, so ist bei vielen Voreintragungen oftmals ein Verzicht auf das Fahrverbot gegen eine angemessene Anhebung der Geldbuße zu erreichen. Die Oberlandesgerichte haben die Anforderung hierfür deutlich angezogen und fordern nun vom Verteidiger, dass er detailliert vorträgt, warum das Fahrverbot für den konkret Betroffenen existenzbedrohend ist bzw. wesentlich einschneidender, als ein Fahrverbot für den durchschnittlichen Kraftfahrer. Die Anforderungen hieran sind von Gericht zu Gericht etwas unterschiedlich. Ihr Anwalt wird im Zweifel die Rechtsprechung des lokalen Gerichts kennen.

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht
in Cottbus und Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann ist Fachanwältin für Verkehrsrecht in Cottbus und Hoyerswerda sowie die elektronischen Medien für Sie zu erreichen. Das Verkehrsrecht umfasst u.a. die Vertretung in Bußgeldverfahren (zu schnell gefahren, bei Rot über die Kreuzung, Vorfahrt genommen, 0,5 Promille Grenze) und Strafverfahren („Unfallflucht“, fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheit, Gefährdung des Straßenverkehrs) sowie vieles mehr. Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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