Bußgeldkatalog 2012

Eine Auflistung der Regelsätze für eine Vielzahl von Verstößen gegen Vorschriften im Straßenverkehr.

 

Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Grundregeln
1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 €
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 €
1.3 einen anderen gefährdet 30 €
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 €
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €
 
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2 – mit Gefährdung 20 €
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1 – mit Gefährdung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2 – mit Gefährdung 20 €
3.4.3 – mit Sachbeschädigung 25 €
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 €
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 €
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs 1 Nr. 2
40 €
5a.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2 – mit Gefährdung 25 €
7.1.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1 – mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2 – mit Gefährdung 20 €
7.2.3 – mit Sachbeschädigung 25 €
Geschwindigkeit
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
11.1 Kraftfahrzeugen der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
Tabelle 1 Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 €
12.2 – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3 – mit Sachbeschädigung 35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe b
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
13.1 – mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2 – mit Sachbeschädigung 30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1 – mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 € Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1 – mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 € Fahrverbot 1 Monat
21.2 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1 – mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
Vorbeifahren
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1 – mit Gefährdung § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2 – mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 35 €
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1 – mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
31a Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31a.1 – mit Behinderung § 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €
Vorfahrt
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 25 €
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1 – mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2 – mit Sachbeschädigung 35 €
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
37 (weggefallen)
37.1 (weggefallen)
37.2 (weggefallen)
37.3 (weggefallen)
38 Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.1 – mit Behinderung 15 €
38.2 – mit Gefährdung 20 €
38.3 – mit Sachbeschädigung 25 €
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
Kreisverkehr
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1 – mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1 – mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1 – mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 €
48 (weggefallen)
Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
Halten und Parken
51 Unzulässig gehalten
51.1 in den in
§ 12 Abs. 1 genannten Fällen
§ 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2 in „zweiter Reihe“ § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €
52 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €
54 Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
54.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
54.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56 In einem nach
§ 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58 In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
60.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1 bis zu 30 Minuten 5 €
63.2 bis zu 1 Stunde 10 €
63.3 bis zu 2 Stunden 15 €
63.4 bis zu 3 Stunden 20 €
63.5 länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen 25 €
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1 – mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1 – mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69 Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
70 Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1 – mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2 – mit Sachbeschädigung 35 €
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1 – mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2 – mit Sachbeschädigung 35 €
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1 – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1 – mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
 75 €
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
 75 €
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 €
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn 200 €
Fahrverbot
1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
 75 €
Bahnübergänge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1 – mit Gefährdung § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2 – mit Sachbeschädigung 30 €
Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
98.1 bei einem Kind 30 €
98.2 bei mehreren Kindern 35 €
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
99.1 bei einem Kind 40 €
99.2 bei mehreren Kindern 50 €
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
Ladung
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1 – mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1 – mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1 – mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2 – mit Sachbeschädigung 25 €
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
109 (weggefallen)
109a (weggefallen)
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
Fußgänger
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 €
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
112.1 – mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2 – mit Sachbeschädigung 10 €
Fußgängerüberweg
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 €
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 €
Übermäßige Straßenbenutzung
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
Umweltschutz
117 Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
Sonntagsfahrverbot
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €
Inline-Skaten
120a Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10 €
120a.1 – mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 €
120a.2 – mit Gefährdung 20 €
Verkehrshindernisse
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
Unfall
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1 – mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
Warnkleidung
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 €
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
Wechsellichtzeichen,
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1 – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2 – mit Sachbeschädigung 10 €
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 90 €
132.1 – mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.2 – mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1 – mit Gefährdung  § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 €
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2 – mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 €
Fahrverbot
1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 70 €
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet  § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen  § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
133.3.1 behindert 100 €
133.3.2 gefährdet 150 €
Blaues und gelbes Blinklicht
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
Vorschriftzeichen
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
137 Bei verengter Fahrbahn
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2 – mit Sachbeschädigung 20 €
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2 – mit Sachbeschädigung 25 €
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
139.1 als Kfz-Führer 20 €
139.2 als Radfahrer 15 €
139.2.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2 – mit Gefährdung 25 €
139.2.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg
(Zeichen 237) oder einen
sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1)
vorschriftswidrig benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
141 Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 €
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €
141.3 als Radfahrer 10 €
141.3.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2 – mit Gefährdung 20 €
141.3.3 – mit Sachbeschädigung 25 €
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36
bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
143 Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2 – mit Gefährdung 25 €
143.3 – mit Sachbeschädigung 30 €
144 In einem Fußgängerbereich,
der durch Zeichen 239, 242.1
oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 €
144.2 länger als 3 Stunden § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 €
145 (weggefallen)
145.1 (weggefallen)
145.2 (weggefallen)
145.3 (weggefallen)
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1)
die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147 Als Nichtberechtigter Sonder-
fahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245 mit
Zusatzzeichen) benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1 – mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
148 Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
50 €
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 €
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261),
lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
250 €
Fahrverbot
1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
154 (weggefallen)
155 Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1 – mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1 – mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
156 Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
Richtzeichen
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
157.1 – Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2 – Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) einen
Fußgänger gefährdet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 €
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159.2 länger als 3 Stunden § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
159.2.1 – mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
159a In einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1 – mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2 – mit Sachbeschädigung 35 €
159b In einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
159c.1 – Gehalten 20 €
159c.2 – Geparkt 25 €
160 (weggefallen)
161 (weggefallen)
161.1 (weggefallen)
162 (weggefallen)
Verkehrseinrichtungen
163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €
Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 €
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 €
Einschränkung der Fahrerlaubnis
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 25 €
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 €
Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 €
Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
Betriebsverbot und -beschränkungen
178 (weggefallen) § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 €
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12, i.V.m.
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m.
§ 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3,
§ 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 €
Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 €
Versicherungskennzeichen
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 €
Ausländische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
d) Straßen-Zulassungs-Ordnung
Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
Vorstehende Außenkanten
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen  90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen 135 €
Führung eines Fahrtenbuches
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
Unterfahrschutz
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
Kurvenlaufeigenschaften
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
Schleppen von Fahrzeugen
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt Tabelle 3 Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht Tabelle 3 Buchstabe b
200 (weggefallen)
Besetzung von Kraftomnibussen
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
Kindersitze
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen § 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen Bereifung und Laufflächen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 180 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen 90 €
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
Stützlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50{01e6749596b3a0e651dbad79e435013c320db496970d5fd00945be0416edab62} über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
Abgasuntersuchung
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
218.1 2 bis zu 8 Monaten 15 €
218.2 8 Monate 40 €
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
Lichttechnische Einrichtungen
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b 15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
Arztschild
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2 mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
Einrichtungen an Fahrrädern
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
Ausnahmen
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €
Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
e) Ferienreise-Verordnung
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
100 €
Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in €o (EUR), Fahrverbot in Monaten
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG
0,5 Promille-Grenze
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1   500 €
Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Berauschende Mittel
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3   500 €
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 000 €
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister 1 500 €
Fahrverbot
3 Monate
Alkoholverbot für Fahranfänger
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2   250 €
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
a) Straßenverkehrs-Ordnung
Bahnübergänge
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 €
Fahrverbot
3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 €
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
246.1 als Fahrzeugführer  40 €
246.2 als Radfahrer  25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 75 €
Kraftfahrzeugrennen
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €
Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
 10 €
Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis-Verordnung
Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 48 a Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
§ 75 Nr. 13
 10 €
251a Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Abs. 2 Satz 1
§ 75 Nr. 15
50 €
Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Aushändigen von Fahrzeugpapieren
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
 10 €
Betriebsverbot und Beschränkungen
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
 50 €
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
Ausnahmen
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
(Irrtümer vorbehalten)

 

Der Bußgeldkatalog bzw. genauer gesagt die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) stellt die Richtschnur für eine Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften im Straßenverkehr dar. Weitere Ahndungen können sich aus anderen Vorschriften, z.B. aus der Lenkzeitverordnung oder dem Strafgesetzbuch, ergeben.

Die Verwaltungsbehörden und Richter weichen eher selten von diesen Werten ab. Hier ist mit entsprechender Argumentation im Einzelfall aber durchaus eine Verbesserung möglich, insbesondere wenn z.B. der konkrete Fall in eine weniger schwer zu wertenden Verstoß einzuordnen ist. Hier ist ihr Anwalt gefragt.

 

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Die Kanzlei verfügt über zwei Anwälte mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Über die Region um Hoyerswerda, Cottbus, Lauta, Wittichenau, Lübben, Spremberg oder Senftenberg hinaus beraten und vertreten wir Sie als Rechtsanwalt vor Ort oder per Telefon / Email / Fax.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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