Fachanwaltsordnung
in der Fassung vom 1.7.2011

§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen könn en gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwalts-ordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozial-recht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familien-recht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht,
das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architekten-recht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechts-schutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht sowie das Agrarrecht verliehen werden.

 

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbe zeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimm ungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere
praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen
vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt
wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntni sse müssen die verfassungs- und europa-rechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fach anwaltsbezeichnung ist eine dreijährige
Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kennt nisse setzt in der Regel voraus, dass der
Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle rele vanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen fürbetriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.
(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltschaft nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen
dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen
haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf
Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestand enen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erf ahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt
persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mi ndestens 30 gerichtliche Verfahren. Mindes-tens 60 Fälle müssen sich auf drei ve rschiedene Bereiche des besonderen Verwal-tungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereic he mindestens 5 Fälle. Von
den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
b) Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit je-weils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. Min-destens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfah-ren) sein.
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) be-stimmten Gebiete, davon mind estens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und
mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Al s Fälle des kollek-tiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollekti-ves Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Ro lle spielt. Beschlussverfahren sind nicht
erforderlich.
d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Gebiete,
davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren
sein; dabei zählen gewillkürte Verbundver fahren sowie Verfahr en des notwendigen
Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandl ungstage vor dem Schöffengericht oder
einem übergeordneten Gericht.
g) Insolvenzrecht:
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus de m ersten bis sechsten Teil der InsO als
Insolvenzverwalter; in zwei Verfahr en muss der Schuldner bei Eröffnung mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete.
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahr en können wie folgt ersetzt werden:
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als
Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Ver-treter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des
Gerichtsverfahrens.
b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfah-ren.
4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in
§ 14 Nr. 1 und 2 bestimmten G ebieten nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fäl-le müssen sich auf mindestens drei ve rschiedene Bereiche des § 14a beziehen,
dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindest ens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon
mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bi s 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei
Bereiche mindestens 3 Fälle.
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten
Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindest ens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle
müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 bezie-hen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 ger ichtliche Verfahren
(davon mindestens 6 selbst ständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle
müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchs-tens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf alle in
§ 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindes-tens jeweils 5 Fälle.
n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfah-ren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müsse n sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimm-ten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei
auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen
des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5
Fälle. Höchstens fünf Fä lle dürfen Schutzrechtsanm eldungen sein, wobei eine
Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechts-förmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fä lle aus mindestens dr ei verschiedenen Ge-bieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtli-che Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahr en und/oder die Gestaltung
von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaf-ten zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fä llen müssen mindestens 10 Fälle ge-richtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverf ahren und mindestens
10 Fälle die Gestaltung v on Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Um-wandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von
diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten
Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht) : 50 Fälle aus allen in § 14k genannten Be-reichen. Die Fälle müssen sich auf die Be reiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf ei-nen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B.
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren)
sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Ver-fahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des in §
14l Nr. 1 bis 9 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereichen mindestens 5 Fälle.
t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle
auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle
müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbe-helfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.
(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auc h solche, die der Rechtsanwalt als Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar ist, hätten bearbeitet werden können.
(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich
a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbot es nach den Mutterschutzvorschriften;
b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
c) um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltli-chen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechen-dem Nachweis zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.
(4) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einz elner Fälle können zu einer höheren oder
niedrigeren Gewichtung führen.
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis
14m betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die regelmä-ßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und
Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des Fachaus-schusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretisc hen Kenntnisse oder der praktischen Er-fahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespr äch. Er kann jedoch davon absehen,
wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hi nsichtlich der besonderen
theoretischen Kenntnisse oder der besonde ren praktischen Erfahrungen nach dem Ge-samteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein
Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die
Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Be-reichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den ein-zelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr
als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen
a) allgemeines Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der öffentlich-re chtlichen Ersatzleistung.
2. besondere Kenntnisse in zwei Bereic hen des besonderen Verwaltungsrechts, von
denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewer berecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförde-rungsrecht, Gaststättenrech t, Berg- und Energierecht),
d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen
1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des
Jahresabschlusses,
2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Gebieten:
a) Einkommen-, Körpersc haft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.
4. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Ve rbrauchsteuer- und internationalen Steu-errechts einschließlich des Zollrechts.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind beson dere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht
a) Abschluss, Inhalt und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages,
b) Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhäl tnisses einschließlich
Kündigungsschutz,
c) Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung,
d) Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und
Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen,
e) Grundzüge des Arbeitsförderungs- und des Sozialversicherungsrechts,
2. Kollektives Arbeitsrecht
a) Tarifvertragsrecht,
b) Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht,
c) Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts,
3. Verfahrensrecht.

§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Berei-chen:
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
2. besonderes Sozialrecht
a) Arbeitsförderungs- und Sozialversic herungsrecht (Krankenversicherung, Unfall-versicherung, Rentenversicher ung, Pflegeversicherung),
b) Recht der sozialen Entsc hädigung bei Gesundheitsschäden,
c) Recht des Familienlastenausgleichs,
d) Recht der Eingliederung Behinderter,
e) Sozialhilferecht,
f) Ausbildungsförderungsrecht.
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtli-cher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstre-ckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfs-wissenschaften,
2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirt-schafts- und Steuerstrafrecht;
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungs widrigkeitenverfah-ren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

 

§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind be sondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger
h) Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j) Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l) Insolvenzstrafrecht
m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2. Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b) Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e) Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanz ierung und Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans, der Sanierung, der übertra-genden Sanierung und der Liquidation.

 

§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in
den Bereichen:
1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-, Haus-rat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-,
Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesonder e das Recht der Pflichtversicherung, privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtve rsicherung der freien Beru-fe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
8. Rechtsschutzversicherungsrecht,
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Be-reichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertrags-arzt- und Vertragszahnarztrecht, so wie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedar fsplanung, Finanzierung und Chefarztver-tragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verf ahrens- und Prozessrechts.
§ 14c Nachzuweisende besondere Ke nntnisse im Miet- und Wohnungseigentums-recht
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungsei gentumsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der Gewerberaummietve rhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, ein-schließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind be sondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsver-tragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse nachzuwei-sen in den Bereichen:
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

 

§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besonde re Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Sti ftungs- und Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3. vorweggenommene Erbfolge, Vert rags- und Testamentsgestaltung,
4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverw altung, Nachlassinsolvenz und Nachlass-pflegschaft,
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

 

§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht
Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse nach-zuweisen in den Bereichen:
1. Recht des nationalen und grenzüberschre itenden Straßentranspo rts einschließlich
des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Transportversiche-rungsbedingungen,
2. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der
Schiene und in der Luft,
3. Recht des multimodalen Transports,
4. Recht des Gefahrguttransports, einschli eßlich diesbezüglicher Straf- und Bußgeld-vorschriften,
5. Transportversicherungsrecht,
6. Lagerrecht,
7. Internationales Privatrecht,
8. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie Verkehrs-steuern,
9. Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sorten schutzrecht, einschließlich des Arbeitneh-mererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen
Sortenschutzrechts,
2. Geschmacksmusterrecht, einschließlic h des Rechts der europäischen Ge-schmacksmuster,
3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der euro-päischen Marken,
4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

 

§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht
Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse nach-zuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Handelsrecht
a) Recht des Handelsstandes (§§ 1-104 HGB),
b) Recht der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB)
c) internationales Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht.
2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
a) das Recht der Personengesellschaften,
b) das Recht der Kapitalgesellschaften,
c) internationales Gesellschaftsre cht, insbesondere Grundzüge des europäischen
Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
d) Konzernrecht, insbesondere das Re cht der verbundenen Unternehmen,
e) Umwandlungsrecht,
f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,
g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht,
Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht, Insolvenz- und Strafrecht
sowie Bezüge des Rechts der Aktiengesellschaften zum Wertpapiererwerbs- und
Übernahmerecht.
4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienre cht sind besondere K enntnisse nachzuwei-sen in den Bereichen:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leis-tungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort – und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberec htliche Bezüge des Urheber- und Medien-rechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledien ste- und Telekommunikationsrechts, des
Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deut-schen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzu-weisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individu-eller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von
Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien,
Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien ein-schließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie der en berufsspezifischer Be-sonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der
Telekommunikation und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse nachzu-weisen in den Bereichen:
1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicher ung einschließlich Auslandsgeschäft,
3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und Electron ic-/Internet-Banking,
c) Kreditkartengeschäft,
4. sonstige Bankgeschäfte – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG – z.B.
Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft,
Emissionsgeschäft, Konsortialgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
5. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapier handel, Investment-geschäft, alternative Anlageformen, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrec ht der europäischen Gemeinschaft und Kar-tellrecht,
9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verf ahrens- und Prozessrechts.
§ 14m Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Agrarrecht
Für das Fachgebiet Agrarrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. agrarspezifisches Zivilrecht
a) agrarspezifische Fragen des besonder en Schuldrechts (z. B. Landpachtrecht),
b) Produkthaftungsrecht i. V. m. Grundzügen des Lebensmittelrechts,
c) Jagd- und Jagdpachtrecht,
d) Besonderheiten des Erb- und Familienrechts,
e) Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen (z. B.
landwirtschaftliche Kooperationen, Maschinengemein schaften, Absatz- und
Einkaufsverträge inkl. AGB, Gesellschaften, Bewirtschaftungsverträge, Erwerb
landwirtschaftlicher Betriebe),
f) Besonderheiten des Arbeitsrechts.
2. agrarspezifisches Verwaltungsrecht
a) Recht der Genehmigungsverfahren (z. B. BImSchG, BauGB, Anlagen zur Ver-arbeitung nachwachsender Rohstoffe und agrarrechtliche Besonderheiten er-neuerbarer Energien),
b) Grundzüge des Umweltrechts,
c) Natur- und Pflanzenschutzrecht,
d) Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht, Sortenschutzrecht,
e) Tierschutz-, -zucht und -seuchenrecht,
f) Flurbereinigung und Fl urneuordnungsverfahren,
g) Grundstücksverkehrs- und Landpachtverkehrsrecht,
h) Weinrecht, Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht,
i) landwirtschaftliches Steuerrecht,
j) Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts,
k) Staatsbeihilfenrecht, Agrarbeihilfenr echt, Cross-Compliance-Verpflichtungen.
3. agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
4. agrarspezifisches EU-Recht einschließ lich seiner Umsetzung in nationales Recht
a) EG-Vertrag (Landwirtschaft, Umwelt),
b) EG-Wettbewerbsrecht, Kartellrecht,
c) EU-Verordnungen, Richtlinien,
5. agrarspezifisches Verfahrensrecht
a) Landwirtschaftsverfahrensrecht,
b) Grundzüge der EU-Gerichtsbarkeit.
§ 15 Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet
wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortb ildungsveranstaltungen hörend
oder dozierend teilnehmen. Bei Fortbildung sveranstaltungen, die nicht in Präsenzform
durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den
Teilnehmern sowie der Teilnehm er untereinander wä hrend der Dauer der Fortbildungs-veranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(2) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 10 Zeitstunden nicht unter-schreiten.
(3) Die Erfüllung der Fortbildungsverpf lichtung ist der Rechtsanwaltskammer unaufge-fordert nachzuweisen.

 

§ 16 Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu ent-scheiden, wenn dies für den Antragsteller güns tiger ist. Die Fortbildungsregelung des
§ 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. Die Fortbildungsregelungen
des § 4 Abs. 2 in der Fass ung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem
1.1. des auf das Inkrafttr eten folgenden Kalenderjahres.
(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Lei stungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten
der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer Fac hanwaltsbezeichnungen absol-viert worden sind, die Voraussetzungen di eser Fachanwaltsordnung nicht, kann der
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch di e erfolgreiche Teilnahme
an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nach-träglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten
Gebieten geführt werden.

 

§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens ei-nen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede
Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten
sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens dr ei Mitgliedern und höchstens drei stell-vertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitglie dern den Vorsitzenden, einen stellvertreten-den Vorsitzenden und ei nen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Gesc häftsordnung, die insbesondere das Verfahren
zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von de n Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinba-rung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweili-gen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des
Vorsitzenden.
d) Anstelle der gemeinsam en Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzen-den kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zu-ständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Ver-antwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung
des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von
§ 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen
wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrech tsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur
bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fach-gebiet zu führen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neu-bestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Kammer ist;
2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Ve rtretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) ver-hängt worden ist;
3. das Mitglied seine Wählbarkeit au s den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebe-nen Gründen verloren hat;
4. das Mitglied das Amt niederlegt;
5. das Mitglied vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.
§ 21 Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechts-anwaltskammer eine Aufwands entschädigung erhalten.

§ 22 Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der
Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung
des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Mitwirkungsverbote
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den An-tragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entspre-chend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hi naus von der Mitwirkung ausgeschlossen,
wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung
in sonstiger Weise oder zu einer Bürogem einschaft verbunden ist oder in den letzten
fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausge schlossen ist auch, wer an Bewertungen nach
§ 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über
die Zusammensetzung des Ausschusses gel tend zu machen; im weiteren Verfahren
unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet
über das Ablehnungsgesuch sowie die Bere chtigung einer Selbstablehnung nach Anhö-rung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfecht-bar.

§ 24 Weiteres Verfahren
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zu-gegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berich terstatter nach formeller und inhaltlicher
Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragstel-ler die besonderen theoretischen Kennt nisse und praktischen Erfahrungen nachgewie-sen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Na chweise für erforder-lich hält. Die Stellungnahme des Berichters tatters ist den anderen Ausschussmitglie-dern und anschließend dem Vorsitzenden jewe ils zur Abgabe einer schriftlichen Stel-lungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bei mündlicher Beratung is t ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Aus-schussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem An-tragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nac hzumelden. Im Übrigen kann er dem An-tragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der An-tragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussf rist keine Fälle nach oder erfüllt
er die Auflagen nicht, kann der Ausschus s seine Stellungnahme nach Aktenlage abge-ben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antrags teller bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer
Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.
(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwalts-kammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der
Beratung als Zuhörer teilnehmen.
(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termin e für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschussnach Lage der Akten.
(8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehr-heit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt.
Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern.
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltu ngsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechts-anwaltsordnung) erhoben.
§ 25 Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Wide rruf der Erlaubnis ist der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanw alt im Zeitpunkt di eser Entscheidung
angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zuläs-sig.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen
zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1) Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesminis-terium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung
oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem erst en Tag des dritten Monats,
der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vors itzenden und den Schr iftführer der Sat-zungsversammlung auszufertigen.

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