Reicht eine Anfrage bei dem Anbieter eines Objekts auf Portalen wie ImmobilienScout24.de um bei späterem Kauf eine Maklerprovision zahlen zu müssen?

Welche Anforderung sind an den Abschluss eines Maklervertrages zu stellen?

 

Im vom Bundesgerichtshof (BGH) am 03.05.2012 entschiedenen Fall hatte ein Immobilienmakler Objekte auch über diverse Internetportale bekannt gemacht und dort ausdrücklich auf die vom Käufer zu tragende Provision von über 7 {01e6749596b3a0e651dbad79e435013c320db496970d5fd00945be0416edab62} hingewiesen.

Ein Interessent hatte bei ihm angerufen, Interesse am Kauf des Objekts bekundet und sich Adresse und Kontaktdaten des Verkäufers und Objekts geben lassen. Bei der Besichtigung des Objekts unterschrieb einer der Ehepartner, die das Objekt erwerben wollten, einen Text, in dem von „Objektnachweis“ und „Maklervertrag“ die Rede war. Es kam zum Kauf des Hauses durch das Ehepaar.

Später gab es Streit zwischen dem Makler und dem Käuferpaar darüber, ob ein Anspruch auf eine Maklerprovision in fünfstelliger Höhe besteht bzw. ob ein Maklervertrag – mit welchem Inhalt – geschlossen wurde.

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden und der BGH sollte nun klären, unter welchen Voraussetzungen ein Maklervertrag zustande kommt und ob die Provsion geschuldet war.

Grundsätzlich bedarf ein Vertragsschluss eines Angebotes und einer Annahme. Beides kann auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Der BGH wies im Urteil daraufhin, dass das Inserieren in Portalen oder Zeitungen durch den Makler noch nicht das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrag darstellt, welches der Interessent durch Anrufen dann etwa annimmt.

Aber weist der Makler in diesen Veröffentlichungen ausdrücklich und klar darauf hin, dass er vom Käufer eine Provision begehrt und meldet sich dann ein Interessent unter Bezugnahme auf diese Anzeigen, so kann dieser sehr wohl konkludent einen Maklervertrag mit dem Inhalt, dass diese Maklerprovision geschuldet ist, schließen. Wenn er dies nicht will, so muss er das ausdrücklich klarstellen. Dies hatte der Käufer nicht getan.

Fazit:

Als Immobilienmakler sollte man m.E. aber nicht nur in den Anzeigen auf die Käuferprovion hinweisen, sondern den sicheren Weg gehen und auf Unterzeichnung eines sorgfältig aufgesetzten Maklervertrages dringen. Dies kann viel Ärger und Unsicherheit ersparen.

Als Interessent dagegen sollte man vorab genau lesen, was man unterschreibt und sich lieber unabhängig beraten lassen. Nicht jede geforderte Provision ist berechtigt, mitunter kann die Zahlung einer Maklerprovision komplett vermieden oder zumindest die Höhe reduziert werden.

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin für Maklerrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann ist Ihr Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht in Cottbus und Hoyerswerda. Dazu gehören Themen wie das Maklerrecht, Fragen zur Maklerprovision und Prüfung von Maklerverträgen. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältin über die Region um Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda oder Senftenberg hinaus in allen Fragen des Makler- und Immobilienrechts sowie weiteren Rechtsgebieten.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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