Ihnen wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen – was ist das? Wie verhält man sich am Besten.
Sie werden regelmäßig von der Polizei angeschrieben und aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin bei dieser zu einer sogenannten Beschuldigtenvernehmung einzufinden. Eventuell werden Sie aber auch telefonisch oder sogar bereits vor Ort zur Stellungnahme aufgefordert.
In der Regel möchte man sofort hierzu etwas sagen – seine Sicht der Dinge schildern, den Sachverhalt erklären oder sich rechtfertigen. Aber ist das klug?
In der Praxis müssen wir Strafverteidiger immer wieder feststellen, dass es hier sehr viele falsche Vorstellungen bei Mandanten gibt.
1) Sie müssen keine Angaben machen.
2) Dies kann nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
3) Viele reden sich um „Kopf und Kragen“, beim Versuch den Sachverhalt zu klären.
Aus diesem Grunde sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen.Schalten Sie Ihren Rechtsanwalt ein und lassen diesen zuerst Akteneinsicht nehmen. I
Im zweiten Schritt kann dann geklärt werden, was genau der Vorwurf ist und das kann in Ruhe besprochen werden. Dann mag man Stellung nehmen und die Verteidigungsstrategie besprechen.
Bei Nötigung – z.B. durch zu dichtes Auffahren oder Ausbremsen – ist ein Angriffspunkt die Frage, wer als Fahrer in Betracht kommt und wie sich der Sachverhalt genau abgespielt hat. Was sagen die Zeugen? Gibt es unabhängige Zeugen?
Nicht jedes Bremsen geschieht mit Nötigungsvorsatz. Auch bei einem zu dichten Auffahren können weitere Faktoren eine Rolle spielen.
In einer Vielzahl von Fällen löst sich der Vorwurf auf oder ist zumindest nichts gerichtsfest belegbar. Darauf wird der Strafverteidiger hinweisen und so eine Einstellung anvisieren. Dies ist für den Mandanten wesentlich weniger belastend, als die Sache auszusitzen und
das Risiko einer Strafverhandlung oder eines Strafbefehls einzugehen.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Herr Rechtsanwalt Bandmann ist seit 2004 als Rechtsanwalt und Strafverteidiger über Hoyerswerda, Cottbus und Senftenberg hinaus u.a. auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Er berät und vertritt Sie gegenüber der Bußgeldbehörde und der Staatsanwaltschaft sowie Gerichten.
Sie erreichen ihn über die Kanzlei in Cottbus und Hoyerswerda sowie bequem per Telefon / Fax / Email. Weitere Rechtsgebiete werden auf Anfrage ebenfalls – ggf. durch andere Anwälte der Kanzlei – bearbeitet. Bitte fragen Sie unverbindlich an.
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