öffentlicher Dienst:

Können Arbeitgeber befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund immer neu anbieten? Kann ich einen unbefristen Arbeitsvertrag verlangen?

Gerade im öffentlichen Dienst, großen Unternehmen und mit Berufseinsteigern bzw. jungen Frauen werden Arbeitsverträge oft nur befristet abgeschlossen.

Dies führt praktisch dazu, dass der Kündigungsschutz ausgehebelt wird. Das Gesetz schänkt die Zulässigkeit einer Befristung aber ein. Oftmals wird hiergegen verstoßen und liegt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.

Unterschieden wird die kalendermäßige Befristung und Befristung mit Sachgrund. Diese wird z.B. oft bei Drittmittelprojekten, Schwangerschaftsvertretungen oder Befristungen aufgrund von Haushaltsmitteln genutzt. Im Gegensatz zur kalendermäßigen Befristung ist dies nach dem Gesetzeswortlaut prinzipiell beliebig oft möglich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Praxis mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.7 AZR 443/09) aber eingeschränkt.

Im konkreten Fall wurden über 11 Jahre 13 x befristen Arbeitsverträge mit dem Justizangestellten geschlossen. Die Befristung wurde immer wieder mit der Vertretung vorübergehend beurlaubter Justizangestellter begründet.

Hiergegen klagte die Mitarbeitering und wollte festgestellt wissen, dass ein unbefristeter Vertrag vorliegt. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage ab und vertraten die Auffassung, dass eine solche Kettenbefristung möglich ist.

Das BAG sah dies anders und will rechtsmissbräuchliche Kettenbefristungen nicht akzeptieren.Im Rahmen von § 242 BGB soll eine umfassende Missbrauchskontrolle unter Einbeziehung sämtlicher Umstände einschließlich der Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Arbeitsverträge durchgeführt werden.

Nach Ansicht das BAG kann man bei mehr als 11 Jahren und 13 Befristungen grundsätzlich davon ausgehen, dass dies rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam ist. Damit hätte die Angestellte endlich den gewünschten unbefristeten Arbeitsvertrag.

Aber im Einzelfall könnten besondere Umstände beim Arbeitgeber vorliegen, die es ausnahmsweise rechtfertigen.Diese Hintertür lies das BAG und sollte das Landesarbeitsgericht dies noch einmal prüfen.

Fazit:

Gerade in der heute oft unsicheren Situation ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag wichtig und bietet eine größere Sicherheit. Da viele Befristungen formell oder materiall fehlerhaft sind, sollte man dies überprüfen lassen und notfalls rechtzeitig eine sogenannte Entfristungsklage einreichen. In vielen Fällen bieten die Arbeitgeber dann Abfindungen an, so dass sich eine Überprüfung auch dann lohnen kann, wenn man eigentlich nicht mehr im Unternehmen tätig sein will. Dies sollte man aber nie sagen.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hoyerswerda

www.rechtsanwalt-bk.de

Herr Rechtsanwalt Bandmann hat den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich abgeschlossen. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist des Arbeitsrecht. Dazu gehören u.a. die Bearbeitung von Kündigungstreitigkeiten oder Aufhebungsverträgen sowie Streitigkeiten um Lohn, Gehalt, Prüfung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen, Entfristungsklagen u.v.m.

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