Wie frei kann ein Arbeitgeber seine Arbeitsverträge formulieren? Welche Rechte kann er für seine Arbeitnehmer ausschließen?

 

Das Arbeitsgericht Bautzen hatte aktuell einen Fall vorliegen, in dem der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern sogenannte Fortbildungsvereinbarungen schloss. Er übernahm die Kosten der Ausbildung und stellte den Arbeitnehmer frei.

Umgekehrt wollte er sich absichern, dass der Mitarbeiter bei einem Ausscheiden diese Kosten anteilig zurückzahlt.

Geht das?

Grundsätzlich ist die Fortbildung des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers. Daher wird er für die von ihm angeordneten Fortbildungen die Kosten tragen.

Es gibt aber viele Fälle, in denen beide Seiten davon etwas haben. Der Arbeitnehmer erhält z.B. Zertifikate, die er auch bei anderen Arbeitgebern oder als Selbständiger braucht und so seinen Marktwert steigern.

Daher erlaubt die Rechtsprechung, dass sogenannte Fortbildungsvereinbarungen geschlossen werden. Solche können schon Bestandteil des Arbeitsvertrages sein. Im Regelfall sind es Zusätze bzw. separate Verträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Beginn des jeweiligen Lehrgangs schließen. Dies sollte schriftlich sein, da andernfalls regelmäßig Streit über den konkreten Inhalt besteht.

In diesen Verträgen können viele Dinge geregelt werden – wer die reinen Lehrgangskosten trägt, wer die Fahrtkosten, wer die Kosten für Klausuren oder bei Durchfallen für wiederholende Klausuren, ob Kurse am Wochenende als Arbeitszeit zählen u.v.m.

Im Regelfall wird der Arbeitgeber ein Muster für eine Fortbildungsvereinbarung haben oder diese vorformulieren. Damit bewegt er sich im Bereich von AGB / Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etc. genau beachten.

Macht er dabei Fehler, ist die Klausel unwirksam und die ganze Vereinbarung oft hinfällig. Eine Reduzierung der Klausel auf den noch erlaubten Inhalt gibt es nicht. Daher ist große Vorsicht angebracht.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber mindestens 4 Fehler gemacht. Zwar hatte er eine Vereinbarung schriftlich abgeschlossen. Diese sah aber eine generelle Erstattungspflicht beim Ausscheiden des Mitarbeiters vor. Dann war die Erstattung teilweise nicht, teilweise falsch abgestuft. Weiterhin war die Pfändungsfreigrenze nicht beachtet worden.

Das Arbeitsgericht hat daher auf Klage des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber bereits im Gütetermin ein Anerkenntnis nahegelegt und wurde der Arbeitgeber dann verurteilt.

Fazit:

Wir raten davon ab, Arbeitsverträge oder Zusatzvereinbarungen als Arbeitgeber selbst zu entwerfen. Zum anderen sollten diese ab und zu aktualisiert bzw. geprüft werden. Die Rechtsprechung und Gesetzeslage zu zulässigen Bedingungen ändert sich hin und wieder. Bisher unkritische Klauseln kippen bzw. sollten vielleicht nicht mehr verwendet werden.

Andernfalls riskiert man, im Streitfall teilweise oder komplett auszufallen. Im konkreten Fall blieb die Gegenseite komplett auf den nicht unerheblichen Fortbildungskosten sitzen, musste den eigenen Anwalt bezahlen und hatte Zeit im Gericht und mit der Terminsvorbereitung verbracht – in Summe ein hoher 4-stelliger Betrag.

Bereits für einen niedrigen 3-stelligen Betrag hätte der Arbeitgeber sich beraten und diesen einzelnen und eventuelle Folgefälle vermeiden bzw. viel Geld und Nerven sparen können. Lassen Sie Ihre Verträge also ab und zu prüfen.

Umgekehrt sollte man als Angestellter sich vor und spätestens nach einer Kündigung über die Folgen beraten lassen. Nicht alles, was Arbeitgeber machen bzw. versuchen, ist rechtens.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
www.rechtsanwalt-bk.de

 

Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht, u.a. Themen wie Kündigung, Arbeitszeugnis, Aufhebungsvertrag, Formulierung und Prüfung von Arbeitsverträgen und Fortbildungsvereinbarungen. Um diese Vertiefung zu dokumentieren und sich fortzubilden, wurde der theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ in Berlin erfolgreich absolviert. Egal ob in Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg oder anderswo stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zur Verfügung.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich in unserer Kanzlei in Cottbus oder Hoyerswerda an.