Kaskoversicherung und Unfallflucht

Ist der Kaskoversicherer in jedem Fall bei Verletzungen von Pflichten aus dem Versicherungsvertrag frei und muss den Schaden am eigenen PKW nicht zahlen?

Im Versicherungsvertrag sind eine Vielzahl von Pflichten (Obliegenheiten) geregelt, die der Versicherungsnehmer einhalten muss. Verschiedene gelten für das Verhalten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Unfall oder Diebstahl), manche regeln das Verhalten danach. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, so kann der Versicherer je nach Fall und Art der Verletzung teilweise Regress nehmen oder sogar die Leistung völlig verweigern.

Eine solche Pflicht ist z.B., den Unfallort nicht einfach zu verlassen (Unfallflucht bzw. exakter formuliert „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“). Hintergrund ist, dass der Versicherer verständlicherweise prüfen möchte, wie sich der Unfall ereignet hat, z.B. ob wirklich ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt hat, ob dieser z.B. betrunken oder übermüdet war, ob eine Fahrerlaubnis vorlag u.v.m.. Er wird deshalb auf eine Aufnahme des Unfalles durch die Polizei drängen.

Bei dem hier strittigen Unfall bei Hoyerswerda war der Mann mit seinem Jeep von der Straße abgekommen und hatte (kleine) Bäume beschädigt. Diese sind Eigentum des Straßenverkehrsbehörde und haben einen gewissen Wert. Da der Mann nicht die Polizei rief, sondern sich nur abschleppen ließ, wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort eingeleitet, konnte aber eingestellt werden. Es kam also nicht zu einer Verurteilung.

Dennoch berief sich der Versicherer darauf und verweigerte jegliche Zahlungen aus der Kaskoversicherung für den beschädigten PKW.

Die Klage vor dem Landgericht Bautzen und Oberlandesgericht Dresden verlor der Versicherte, vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden die Urteile aufgehoben und der Fall zurückverwiesen.

Der BGH verneinte einen Automatismus und ließ es ausreichen, dass der Versicherte vom Unfallort noch seinen Versicherer bzw. Versicherungsvertreter anrief und diesen informierte. Damit wäre dem Aufklärungsinteresse des Versicherers Genüge getan. Die Vorgerichte müssen nun noch prüfen, ob es diese rechtzeitige Information gab oder nicht – dies war hier strittig und bislang durch die Gerichte nicht aufgeklärt worden.

Fazit:

Akzeptieren Sie die Verweigerung der Versicherungssumme, die Kürzung von Versicherungsleistungen oder den Regress durch den Versicherer nicht einfach. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und machen so notfalls Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend. Nach Aussagen von Insidern aus der Versicherungswirtschaft sind viele Kürzungen etc. bereits nach deren eigener Auffassung unberechtigt. Da viele Versicherte nicht hiergegen vorgehen, sparen sich die Versicherer hohe Summen und probieren es weiter.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Die Kanzlei verfügt über zwei Rechtsanwälte mit dem Titel Fachanwalt für Verkehrsrecht. Zum Verkehrsrecht gehören insbesondere Themen wie das Versicherungsrecht, Abwehr von Regressen des Haftpflichtversicherers, Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kaskovertrag, Regulierung von Haftpflicht- oder Kaskoschäden, Abwicklung von Verkehrsunfällen und vieles mehr.

Über Hoyerswerda, Cottbus, Spremberg oder Senftenberg hinaus beraten und vertreten wir Sie als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht vor Ort oder per Telefon / Email / Fax. Sie müssen also nicht unbedingt vor Ort in die Kanzlei kommen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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