Tagesmutter & Mietswohnung

Muss ich als Eigentümer einer Eigentumswohnung die Nutzung einer anderen Wohnung durch eine Tagesmutter und die von ihr betreuten 5 Kinder dulden?

Darf ich als Vermieter an eine Tagesmutti vermieten bzw. ihr die Ausübung dieser Tätigkeit in meiner Eigentumswohnung gestatten? Was sollte ich beachten?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in der Entscheidung vom 13.07.2012 hiermit auseinanderzusetzen und bestätigte den Unterlassungsanspruch. Er  begründete dies damit, dass im konkreten Fall die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss gefasst hatte, in dem der Mieterin einer Wohnung ausdrücklich die Nutzung der Wohnung für ihre Tätigkeit als Tagesmutter untersagt wurde.

Da die Vermieter der Tagesmutter hiergegen nicht vorgegangen waren bzw. den Beschluss nicht angefochten hatten, war er wirksam. Anderslautende Anträge auf Zulassung der Nutzung waren auch nicht gestellt worden. Daher mussten die Gerichte nahezu zwangsläufig der Klägerin – einer anderen Eigentümerin – Recht geben. Sie hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Vermieter der Tagesmutter.

Fazit:

Die Entscheidung ist folgerichtig und hat nichts mit einer eventuellen Kinderfeindlichkeit des BGH oder damit, dass eine Tätigkeit als Tagesmutter in einer Eigentumwohnung generell nicht zulässig wäre, zu tun. Die Vermieter und die Mieterin haben sich hier schlichtweg nicht oder zu spät beraten lassen, um gegenzusteuern. Eine gewerbliche Nutzung einer Wohnung – das ist auch eine Tätigkeit als Tagesmutti – führt regelmäßig zu einer stärkeren Abnutzung des Gemeinschaftseigentums und ggf. Lärmbelästigung. Dies muss nicht ohne weiteres geduldet werden. Entscheidend ist (wie so oft) der Einzelfall und sollte daher rechtzeitig Rechtsrat eingeholt werden – z.B. um den Beschluss der Eigentümerversammlung noch anzufechten oder vor Abschluss des Mietvertrages.

Umgekehrt müssen Sie in Ihrer Wohnanlage nicht jede Nutzung, Lärm und Belästigung dulden, sondern können ggf. hiergegen vorgehen. Welches Maß Sie ggf. dulden müssen, kann sich z.B. aus Beschlüssen, aus DIN-Normen oder der Gemeinschaftsordnung ergeben. Lassen Sie lieber vorab prüfen, was zulässig ist oder wie man mehr Rechtssicherheit bekommt.

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin für Miet- & WEG-Recht
und rund um die Eigentumswohnung.

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann ist Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht und bildet sich darin nachgewiesenermaßen ständig fort. Dazu gehören Themen wie Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegen den Vermieter, Mieter, Verwalter oder Eigentümer betreffend z.B. die Eigentumswohnung, Beratung und Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, das Hausgeld, Grenzen der Verwaltung und vieles mehr. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältin über die Region um Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda oder Senftenberg hinaus in allen Fragen des Miet- und Immobilienrechts sowie weiteren Rechtsgebieten.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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