Das LG Wuppertal hat mit Urteil vom 11.01.2012 dem Hauseigentümer eine Haftung von 100 Prozent zugesprochen.

Für eine ähnliche Problematik – Schäden durch Dachlawinen – gibt es völlig unterschiedliche Urteile. Hier reicht die Spanne von 0 Prozent bis 100 Prozent Quote bei Erstattung der erlittenen Schäden.

Im hier vorliegenden Fall sah das Gericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Hauseigentümer darin, dass er gegen die Straßenordnung der Stadt Wuppertal verstoßen hatte. Nach dieser sind gefährliche Schnee- und Eisüberhänge unverzüglich zu beseitigen oder abzusperren. Dies war unstrittig nicht erfolgt.

Dann lehnte das Gericht ein Mitverschulden auch noch ab. So konnte der Eigentümer nicht beweisen, dass rechtzeitig ein Schild aufgestellt war und die Fahrerin dieses missachtete oder das die Situation für sie erkennbar war.

Diesen Punkt sehen viele Gerichte anders. Wer sich im Winter unter oder an ein Hausdach stellt, muss davon ausgehen, dass insbesondere in der Tauperiode sich Dachlawinen, Schnee oder Eis lösen.

Fazit: Im Ergebnis bleibt die Rechtsunsicherheit für beide Seiten erheblich und sollte man zusammen mit seinem Anwalt alle für die eigene Partei sprechenden Punkte vortragen, Beweise sichern und versuchen die möglichen Argumente der Gegenseite zu widerlegen.

 

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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