Grundsätzlich muss die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrages innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Danach ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich bzw. verbleibt nur die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung (also unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist). „Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. […]
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