Schlecker – nach dem Scheitern der Transfergesellschaft drohen nun vor allem betriebsbedingte Kündigungen für die Mitarbeiterinnen.

Die Frage ist, ob man gegen diese Kündigungen klagen soll oder nicht. Lohnt sich einer Klage gegen die Kündigung oder nicht?

Mit letzter Sicherheit wird man dies erst im Nachgang beurteilen können.Derzeit weiß niemand genau, wie es bei dieser Drogeriekette weitergeht. Es sind aber verschiedene Szenarien denkbar, bei denen einer Kündigung sehr sinnvoll ist.

1) Wer nicht klagt, ist im Regelfall nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist ab Zugang der Kündigung raus. Nur bei sehr schweren formalen Fehlern ist auch nach Ablauf der Klagefrist noch etwas möglich. Darauf sollte man sich aber nie verlassen bzw. die Frist einhalten.

2) Für den Fall der damals insolventen Firma Sustec in Schwarze Pumpe zwischen Cottbus und Hoyerswerda kann man im Nachgang sagen, dass die Mitarbeiter, die geklagt hatten, vom Erwerber der Insolvenzmasse übernommen wurden bzw. ihren Arbeitsplatz behielten. Die wenigen, die nicht geklagt hatten, verloren ihren Job.

Übertragen auf den Fall von Schlecker heißt das – es ist denkbar, dass Mitbewerber, wie z.B. dm oder Rossmann, Filialen oder sogar ganze Teile des Filialnetzes übernehmen und dann auch diese Mitarbeiter übernehmen müssen. Denkbar ist aber auch, dass ganz andere Unternehmen Teile übernehmen. Wer klagt, hält sich dies offen und wird ggf. übernommen. Hier spielt insbesondere der Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine Rolle.

3) Der Insolvenzverwalter muss (wie andere Arbeitgeber auch) viele Formalien einer Kündigung einhalten. Da wohl nicht alle Filialen geschlossen werden, muss zusätzlich eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern durchgeführt werden und muss zuerst den weniger schutzwürdigen gekündigt werden. Bei beiden Dingen sind Fehler möglich und trifft den Verwalter eine hohe Beweislast. Dies kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und man weiter beschäftigt werden muss. In viele Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird auch eine Abfindung angeboten, wenn man dafür eine Kündigung akzeptiert.

Update 19.04.2012

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 19.04.2012 sind bereits einige hundert Klagen eingegangen und rechnet man bis zum Ende der Klagefrist mit weiteren. (Zur Einhaltung der Frist ist nur notwendig, dass die Klage per Fax innerhalb der Frist bis 24:00 Uhr beim Gericht eingeht.)

Update 21.06.2012

Das Arbeitsgericht Stuttgart soll nach Zeitungsberichten in einem Verfahren die Kündigung der Firma Schlecker für unwirksam erklärt haben. Die Sozialauswahl soll fehlerhaft gewesen sein. Abzuwarten bleibt, ob Berufung vor dem Landesarbeitsgericht eingelegt wird.

Fazit:
Arbeitnehmer bzw. Mitarbeitern von Schlecker, die rechtsschutzversichert sind oder die aufgrund des geringen Einkommens Prozesskostenhilfe bekommen, sollten auf jeden Fall den rechtlich sichersten Weg beschreiten und rechtzeitig durch Ihren Rechtsanwalt eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, da hier die Kosten nicht ins Gewicht fallen. Bei den weiteren Mitarbeitern sollte eine detaillierte Risikoanalyse durchgeführt werden und man sich dann im Einzelfall nach Beratung durch den Anwalt für oder gegen eine Klage entscheiden.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht, u.a. Kündigung, Kündigungsschutzklage, Betriebsübergang, betriebsbedingte Kündigung und vieles mehr. Um diese Vertiefung zu dokumentieren und sich fortzubilden, hat er 04/2012 den theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erfolgreich abgeschlossen. Er ist Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hoyerswerda und Cottbus.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich in unserer Kanzlei in Cottbus oder Hoyerswerda an.

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