Ist die Kündigung am Anfang der Ausbildung treuwidrig – obwohl die geforderten Unterlagen vorgelegt werden?

Das Arbeitsgericht Cottbus musste sich in seinem Urteil vom 15.12.2016 damit beschäftigen.

Der Sachverhalt war so, dass der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb (wohl „die Bahn“) mit dem Kläger ein Ausbildungsverhältnis frisch geschlossen und eine Probezeit von 4 Monaten zulässig vereinbart hatte. Im konkreten Ausbildungsbetrieb und Berufsbild als Mechatroniker war das Heben von schwereren Lasten typisch.

Es war nach dem Jugendarbeitsschutz eine entsprechende Erstuntersuchung vorher  notwendig. Die zuständige Stelle der Stadt Cottbus hielt in dem Untersuchungsergebnis fest, dass der Auszubildende gerade nur eingeschränkt belastbar sei, was eben solche Lasten (Heben, Tragen etc.) angeht. Nach 12 Monaten wäre eine neue Untersuchung notwendig gewesen – diese verlangte nun der Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung.

Da sie ihm nicht vorgelegt wurde, setzte er eine Frist und erhielt wohl eine eher fragwürdige und im Widerspruch zu anderen Voruntersuchungen bestehende Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb kündigte –  noch vor Antritt des Ausbildungsverhältnisses (wie in der Probezeit).

Hiergegen klagte der Auszubildende vor dem Arbeitsgericht in Cottbus und berief sich auf Treu & Glauben. Der Betrieb habe sich quasi gebunden, die Bedingung – Vorlage ärztl. Bescheinigung – habe er erfüllt. Dann hätte er nicht gekündigt werden dürfen.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Cottbus – ggf. auch zum Schutz des Jugendlichen – verwies darauf, dass die Kündigung eines Auszubildenden grundsätzlich sehr schwer sei. Er genießt einen hohen Kündigungsschutz. Dieser gelte aber nicht, soweit im Ausbildungsvertrag eine Probezeit zulässig vereinbart wurde und diese noch nicht abgelaufen ist.

Im konkreten Fall war das Ausbildungsverhältnis sogar vor Beginn des selben gekündigt worden. Dies ist nach Ansicht des Gerichts zulässig. Es wäre auch Förmelei, den Azubi erst einen Tag kommen zu lassen und dann erst kündigen zu können.

Die Kündigung ist auch nicht treuwidrig. Für den Ausbildungsbetrieb waren die Zweifel an der Einsetzbarkeit nicht ausgeräumt. Die Arztberichte widersprachen sich teilweise und drängte sich der Eindruck auf, dass nicht allen Ärzten alle Berichte und Röntgenbilder vorlagen.

Fazit:

Die Kündigung eines Auszubildenden ist aufgrund der gesetzlichen Regelung für den Betrieb sehr schwierig und an hohe formale Hürden geknüpft. Dieser hohe Schutz greift aber erst nach Ablauf der Probezeit. Insofern kann einem Arbeitgeber nur geraten werden, im Vorfeld und in der Probezeit ganz genau hinzuschauen, ob man es mit dem konkreten Auszubildenden probieren möchte, danach wird es schwierig bzw. ist anwaltliche Hilfe etc. unumgänglich. Zum anderen sollte auf jeden Fall eine Probezeit im Ausbildungsvertrag vereinbart werden.

Umgekehrt hat man nach Ablauf der Probezeit als Auszubildender sehr gute Chancen gegen eine Kündigung vorzugehen und dann seine Ausbildung zu Ende machen zu können. Diese sollte man nicht leichtfertig wegwerden.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Cottbus

www.rechtsanwalt-bk.de

Das Arbeitsrecht wird von Herrn RA Bandmann vertieft bearbeitet. Entsprechend erfolgt eine regelmäßige Fortbildung und wurde etwa der umfangreiche theoretische Kurs für den Fachanwalt für Arbeitsrecht absolviert. Das Arbeitsrecht umfasst nicht nur Themen wie Kündigung von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, sondern auch Themen wie Urlaubsanspruch, Vergütung, Prüfung von Zeugnissen oder Arbeitsverträgen.

Über Cottbus und Senftenberg hinaus beraten und vertreten wir Sie als Anwalt für Arbeitsrecht u.a. vor Ort vor dem jeweiligen Arbeitsgericht oder per Telefon / Email / Fax. Sie müssen also nicht unbedingt vor Ort in die Kanzlei kommen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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