Vorladung der Polizei – muss ich darauf reagieren?
Egal ob Sie ggf. einen Unfall oder Verkehrsunfall verursacht haben, Ihnen ein Diebstahl, ein Raub oder eine Körperverletzung usw. vorgeworfen wird, Sie werden regelmäßig angeschrieben, erhalten eine Vorladung der Polizei und werden aufgefordert, sich zu einem bestimmten Termin bei der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung einzufinden. Bei Verkehrsunfällen wird Ihnen oftmals stattdessen die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zu äußern.
falsche Vorstellungen bei Betroffenen
In der Praxis müssen wir als Strafverteidiger in Cottbus oder Hoyerswerda immer wieder feststellen, dass es hier sehr viele falsche Vorstellungen bei Beschuldigten bzw. Betroffenen zu einer Vorladung der Polizei gibt.
Viele meinen, dass sie verpflichtet sind, Angaben zu machen bzw. anderenfalls alles noch viel schlimmer wird. Sie befürchten, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft sie abholt und quasi zu einer Aussage zwingt. Andere meinen wieder, dass ihnen nichts passiert kann, weil die Sache doch ganz anders war, die Einschaltung eines Anwaltes könne man sich sparen und im Übrigen sei man ja unschuldig und bräuchte bereits deshalb keinen Rechtsanwalt. Wenn man nichts aussagt, würde man ja indirekt alles einräumen.
rechtliche Empfehlung
1) keine Aussagepflicht
Hierzu ist anzumerken, dass keine Pflicht besteht, als Beschuldigter bei einer Vernehmung Angaben zu machen oder der Vernehmung nachzukommen. Es darf niemand zu einer Aussage gezwungen werden, weder kann er abgeholt werden, noch darf Druck auf ihn ausgeübt oder er etwa gefoltert werden. Der Gesetzgeber verpflichtet die Polizei und Staatsanwaltschaft sogar zu der Belehrung, dass keine Angaben gemacht werden müssen. In der Praxis erfolgt diese aber oftmals erst während der Aussage oder wird sogar ganz weggelassen.
2) keine Angaben machen
Die erste Empfehlung von uns als Strafverteidigern ist daher, erst einmal keine Angaben zur Sache zu machen.
Dies betrifft auch Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen, dem Beruf, Ihrem Arbeitsplatz und insbesondere Ihrem Einkommen.
Im Einzelfall kann dies aber dazu führen, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft entlastende Momente nicht ermitteln kann bzw. schlichtweg nicht kennt. Dies würde dann üblicherweise zu einer Anklage führen und müsste dann der Angeklagte diese entlastenden Argumente bzw. Indizien im Gerichtsverfahren einführen. Dies ist mit einer zusätzlichen psychischen Belastung und auch Kosten verbunden. Daher kann auch dies nicht die optimale Lösung sein.
3) Akteneinsicht nehmen
Unsere Empfehlung ist daher, bereits in einem frühen Verfahrensstadium durch den Verteidiger Akteneinsicht (z.B. bei der Staatsanwaltschaft Cottbus) zu nehmen und auf dieser Basis mit dem Mandanten vor Ort in Cottbus oder Hoyerswerda, notfalls telefonisch den Sachverhalt zu erörtern (nicht per Email o.ä. unsichere Wege). Es bietet sich an, entlastende Momente bereits jetzt vorzutragen und auf Schwächen im Beschuldigtenvorwurf, z. B. auf Widersprüche der Zeugen oder entlastende Indizien hinzuweisen, Gegenzeugen zu prüfen und ggf. zu benennen. Ggf. kann hierdurch bereits erreicht werden, dass das Verfahren gar nicht bis zu einer Anklage kommt, sondern bereits vorher eingestellt wird. Wir scannen die Akten komplett ein und erhalten Sie eine Kopie, um sich ein eigenes Bild zu machen.
Selbst wenn rechtlich und tatsächlich der Vorwurf ggf. zutrifft, kann im Gespräch mit der Staatsanwaltschaft ggf. erreicht werden, dass die Sache ohne oder gegen eine gewisse Auflage nach § 153 a StPO eingestellt wird. Man erspart sich dann das weitere Verfahren und Kostenrisiko. In bestimmten Fällen, wie z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, muss dies abgewogen werden. Andernfalls droht ein Regress des KFZ-Haftpflichtversicherers.
Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht Hoyerswerda
Der Ersteller ist seit 2004 als Rechtsanwalt und Strafverteidiger über Hoyerswerda hinaus u.a. auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes, des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Er berät und vertritt Sie z.B. gegenüber der Bußgeldbehörde nach Erlass eines Bußgeldbescheides, gegenüber der Staatsanwaltschaft und Gerichten nach Anzeige, bei Strafbefehl und Anklage.
Sie erreichen ihn über die Kanzlei in Cottbus und Hoyerswerda sowie bequem per Telefon / Fax / Email. Weitere Rechtsgebiete werden auf Anfrage ebenfalls – ggf. durch andere Anwälte der Kanzlei – bearbeitet. Bitte fragen Sie unverbindlich an.
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