Trittschall & Lärm in der WEG-Gemeinschaft

In seiner Entscheidung vom 01.06.2012 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage des Lärms, genauer gesagt des zu duldenden Trittschalls in einer Eigentumswohnung.

Der Kläger war Eigentümer und Nutzer einer Eigentumswohnung nach WEG-Recht. Leider lag über ihm eine weitere Wohnung. Die dort eingezogene Mieterin hatte den bisher verlegten Teppichboden entfernt und dafür Laminat und Fliesen verlegen lassen.

Dies führte – zumindest laut Kläger – zu einer erheblichen Lärmbelästigung, sowohl durch Trittschall, wie auch durch Luftschall. Es wurde daher eine Verbessung des Schallschutzes gefordert.

Rechtslage

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG ist

jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.“

Als Anspruchsgrundlage wird man § 1004 BGB und § 15 Absatz 3 WEG heranziehen können. Es kommt generell durchaus ein Unterlassunganspruch oder Beseitungsanspruch gegen den Störer in Betracht.

Der BGH überlässt die Frage, ob ein Nachteil vorliegt und dieser noch hinzunehmen ist oder nicht, ausdrücklich den Vorinstanzen. Er betont, dass dies nur begrenzt von ihm in der Revision überprüft wird.

Im konkreten Fall hatten die Vorinstanzen dies verneint und bemängelt der BGH dies nicht.Nach Auffassung des BGH sind bei der Frage des zu akzeptierenden Lärms die technischen Bestimmungen – hier die DIN-Normen heranziehbar.

Da diese regelmäßig überarbeitet und ggf. verschärft werden, kann es vorkommen, dass ein Haus heute nicht mehr die Vorschriften für einen Neubau einhält. Sehr wohl kann es aber die zu seiner Bauzeit geltenden (leichteren) Vorschriften einhalten. Das Gericht wendet daher grundsätzlich die DIN in der zur Zeit des Baus geltenden Fassung an. Eine Ausnahme mag aber dann gelten, wenn tiefgreifender in die Bausubstanz eingegriffen wird und z.B. die Geschossdecken verändert werden.

Ebenso ist denkbar, dass sich aus der Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz ergeben, die dann vorgehen.

Da dies im vorliegenden Fall alles nicht gegeben war, wurde auch die Revision (wie auch in den Vorinstanzen die Klage) abgelehnt.

Das Amtsgericht Hoyerswerda hatte in einem anderen von uns vertretenen Fall dagegen den Eigentümer einer Eigentumswohnung zu massiven Umbauten verurteilt. Der Trittschall war für unseren Mandanten nicht mehr akzeptabel war. Es kommt also auf die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durch die unteren Gerichte an.

Fazit:

Im Fall von Lärm durch Trittschall oder Luftschall muss man nicht alles dulden. Es kommt auf den Einzelfall an bzw. welche Schallschutz-Vorschriften in welcher Fassung für die Wohnung greifen. Je nach Position kann man hier unterschiedlich argumentieren, ob die älteren „schlechteren“ Vorschriften zu dulden sind oder nicht.

 

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin für Miet- & WEG-Recht
und rund um die Eigentumswohnung.

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann hat den Titel „Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht“ von der Anwaltskammer verliehen bekommen und arbeitet vertieft u.a. das WEG- & Miet- und Immobilienrecht. Dazu gehören Themen wie Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegen den Vermieter, Mieter, Verwalter oder Eigentümer betreffend z.B. die Eigentumswohnung, Beratung und Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung, das Hausgeld, Grenzen der Verwaltung und vieles mehr. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältinin Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda, Senftenberg und über die Region hinaus in allen Fragen des Miet- und Immobilienrechts sowie weiteren Rechtsgebieten.

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