Urlaubszeit schönste Zeit –

leider kommt es immer wieder dazu, dass die im Reisevertrag bzw. bei der Buchung versprochene Reise doch nicht so ausfällt, wie man sich dies vorgestellt und vor allem auch vereinbart hat.

Sei es, dass z.B. das Hotelzimmer zu klein ist, es schlecht riecht, viel zu laut ist, man auf einer Baustelle lebt, keinen Meerblick hat oder der Strand kilometerweit weg ist, die Verpflegung unzumutbar ist oder die Reisezeit gekürzt wird.

Welche Rechte hat man als Urlauber dann?

Grundsätzlich können sich aus dem Reisevertrag z.B. Ansprüche auf Minderung bzw. Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises (meist nur anteilig), auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude oder sogar Erstattung eigener Aufwendungen des Urlaubers ergeben. Daneben können diverse Ansprüche gegen die Fluglinie wegen Verspätung oder Annullierung des Fluges – z.B. auf Unterkunft, Verpflegung und pauschalisierten Schadenersatz bestehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem Fall vom 17.04.2012 u.a. damit zu befassen, ob die Vorverlegung des Rückfluges einen Mangel darstellt und z.B. zur Minderung berechtigt. Konkret hatte der Reiseveranstalter am Tag vor dem geplanten Rückflug diesen von Nachmittag um 16:40 Uhr auf 5:15 Uhr in der Frühe vorverlegt. Dies hatte zur Folge, dass die Urlauber bereits um 1:25 Uhr im Hotel abgeholt werden sollten.

Verständlicherweise waren die Reisegäste darüber nicht erfreut und verweigerten eine Rückreise zu nachtschlafender Zeit. Sie buchten stattdessen einen eigenen Rückflug und forderten vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis, die Kosten des Fluges und Schadenersatz wegen entgangener Reisefreude.

Das Amtsgericht und das Landgericht sprachen neben vorgerichtlich gezahlten 40,- € nur weitere 20,- € Erstattung Reisepreis zu und lehnten die Klage im Übrigen ab.

Der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies sie zurück. Dabei führte er aus, dass die derartig zeitige und vor allem vorzeitige Heimreise durchaus ein Mangel der Reise bzw. Reisemangel darstellt.

Daraus folgt, dass der Reisende den Reisepreis mindern kann. Wieviel Prozent bzw. welchen Betrag man vom Reisepreis zurückfordern kann, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Hier müssen Sie sich durch Ihren Rechtsanwalt beraten lassen.

Der Urlauber muss aber den Reisemangel nicht einfach hinnehmen, sondern kann diesen auch abstellen und die hierfür erforderlichen Kosten (im konkreten Fall die eines anderen Fluges) erstattet verlangen. Voraussetzung ist aber, dass er den Mangel anzeigt und eine Frist zur Abhilfe setzt. Dies ist aber auch entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe geboten ist.

Einen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude lehnte aber auch der BGH im konkreten Fall ab, wenn auch mit anderer Begründung. Ein niedriger Reisepreis führt nicht automatisch dazu, dass man Mängel hinnehmen muss. Zwar kann man den Preis einer Reise bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, durchaus heranziehen, ausschlaggebend ist dieser aber nicht. Nur der Maßstab für die zu erbringende Leistung liegt bei einem Fünf-Sterne-Luxushotel höher, als bei einer Zwei-Sterne-Jugendherberge. Liegt ein Mangel vor, so ist auch bei einem geringen Preis Schadenersatz möglich. Anders formuliert – auch billige Reisen müssen mangelfrei sein.

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden den Mangel aber selbst abgestellt bzw. waren später heim geflogen. Damit hatten sie die Reisezeit nutzen können und gerade keinen Schaden erlitten. Ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude wurde daher abgelehnt.

Fazit:

Als Urlauber müssen Sie nicht jede Unzulänglichkeit und Mangel der Reise schlucken, auch nicht bei günstigen Pauschalreisen. Wichtig ist, solche aber möglichst zeitnah dem Reiseveranstalter mitzuteilen – oft ist eine Reiseleitung vor Ort oder ein sonstiger Vertreter. Damit hat dieser die Chance, Mängel abzustellen. Schreiben Sie sich Adressen von Mitreisenden bzw. Zeugen auf, fotografieren Sie negative Umstände und lassen Sie sich die Anzeige des Mangels möglichst bestätigen.

Margit Bandmann
Rechtsanwälten in Cottbus und Hoyerswerda
www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Krönert ist Rechtsanwältin und bearbeitet neben dem Verkehrs- und Mietrecht vor alles das allgemeine Zivilrecht. Hierzu zählt z.B. das Reiserecht bzw. Reisevertragsrecht, Mängel der Reise, Minderung des Reisepreises, Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude oder Fluggastrechte wegen Verspätung oder Annullierung des Fluges. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältin über die Region um Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda oder Senftenberg hinaus.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.

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