Mindestlohn – Zuschlag Nachtarbeit

Ab 01.01.2015 muss (bis auf wenige Ausnahmen) ein Mindestlohn von 8,50 € / h (zwischenzeitlich 8,94 € / h) gezahlt werden.

Die Frage ist nun, wie sich ältere Arbeitsverträge oder Tarifverträge und daraus bestehende Ansprüche zur Nachtarbeit verhalten.

Im Streitfall war es so gewesen, dass der Arbeitnehmer vorher 7 € / h zuzüglich eines tariflichen Nachtzuschlages von 25 Prozent bei Nachtarbeit erhielt. Der Arbeitgeber vertrat nun die Auffassung, dass nach dem 01.01.2015 nur 7 € + 25 Prozent = 8,75 € zu zahlen sind. Dies läge ja über dem Mindestlohn. Der Zuschlag sei also Teil des Mindestlohnes bzw. auf diesen anzurechnen.

Der Arbeitnehmer wollte 8,50 € Grundgehalt + 25 Prozent = 10,62 € bzw. gut 2 € mehr je Stunde. Nicht wenig, wenn man es auf den Monat mit meist 173 Stunden hochrechnet.

Wer hat nun Recht?

Urteil

Das Arbeitsgericht Bautzen (Urteil vom 25.06.2015) musste sich damit auseinandersetzen. Auf Basis von Entscheidungen des EUGH und des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt folgerte es, das in den Mindestlohn nur solche Lohnbestandteile angesetzt werden können, die unmittelbare Gegenleistung für die geleisteten Arbeitsstunden sind.

Beim tariflichen Nachtzuschlag bzw. Nachtarbeit soll die für den Körper und Biorythmus anstrengendere Nachtarbeit ausgeglichen werden. Es ist nicht direkte Gegenleistung für die reine Arbeitsstunde. Daher sei dieser Zuschlag nicht als Mindestlohnbestandteil anzusehen.

Der Arbeitnehmer hat also Recht erhalten und kann ganz normal seinen Mindestlohn von derzeit 8,50 € + den tariflichen Zuschlag für Nachtarbeit fordern.

Aus Arbeitgebersicht wird man dies so erst einmal akzeptieren müssen, falls nicht eine höhere Instanz dies wider Erwarten anders sieht. Im Bereich nicht tarifgebundener Arbeitgeber kann man bei der Abfassung von Arbeitsverträgen Spielräume nutzen. Im Bereich der tarifgebundenen Arbeitgeber wäre bei der Formulierung zukünftiger Tarifverträge Gestaltungsspielräume zu nutzen. Hier kann aus anwaltlicher Sicht nur angeraten werden, sich beraten zu lassen und dann die Arbeitsverträge anzupassen und aktuell zu halten.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
www.rechtsanwalt-bk.de

 

Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht, u.a. Themen wie Kündigung und Aufhebungsvertrag, Anpassung von Arbeitsverträgen und Geltendmachung von Lohnforderungen. Der theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ wurde erfolgreich absolviert. Egal ob in Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg oder anderswo stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zur Verfügung.

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