Schichtarbeit – ist jemand, der nicht mehr im Schichtsystem arbeiten kann, gleich arbeitsunfähig und damit ggf. kündbar?

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Urteil vom 09.04.2014 zu einer Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.05.2013 hierzu Stellung genommen.

Hintergrund des Streites war, dass eine in Nachtschichten eingesetzte Krankenschwester aufgrund Erkrankung nun nicht mehr in Nachtschichten, wohl aber in Tagschichten einsetzbar war.

Kann dieser nun gekündigt werden?

Der beklagte Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Mitarbeiterin ist gut 30 Jahre als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr.
Die Arbeitnehmerin ist aus gesundheitlichen Gründen nun nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird. Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war erfolgreich. Die Krankenschwester ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Mitarbeiterin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Krankenschwester unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und der Arbeitgeber erklärt hatte, er werde die Leistung nicht annehmen.

Fazit:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Treuepflicht auch Rücksicht auf seine Mitarbeiter zu nehmen. Dies führt dazu, dass er ggf. umdisponieren muss. Im konkreten Fall dürfte es bei diesem großen Krankenhaus relativ einfach möglich gewesen sein, die Mitarbeiterin nur noch in Tagschichten einzusetzen. Je kleiner der Arbeitgeber und je spezieller das Tätigkeitsfeld bzw. je geringer die Möglichkeit, hier umzudisponieren, desto eher wird die Kündigung durchgehen bzw. desto geringer wird eine etwaig im Streit stehende Abfindung (falls man sich vergleichen möchte) ausfallen. Hier besteht also Argumentationspotential.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
www.rechtsanwalt-bk.de

 

Herr Rechtsanwalt Bandmann bearbeitet vertieft das Arbeitsrecht, u.a. Kündigung, Arbeitszeugnis, Aufhebungsvertrag oder Abmahnung. Um diese Vertiefung zu dokumentieren und sich fortzubilden, wurde der theoretischen Kurs für den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ in Berlin erfolgreich absolviert. Ob Cottbus, Hoyerswerda, Senftenberg oder anderswo Ihr Arbeitsort, Wohnort oder Sitz Ihres Arbeitgebers ist, stehen wir Ihnen als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht zur Verfügung.

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