Das AG Dresden (Urteil vom 12.12.2013, Az 103 C 4730/12) hatte sich in dem von uns vertretenen Fall damit zu beschäftigen, wo die Wertgrenze für einen Bagatellschaden liegt, wie diese Wertgrenze berechnet wird und ob demzufolge die Gutachterkosten zu erstatten sind oder eben nicht.

Nach einem Verkehrsunfall hatte der Geschädigte einen Gutachter mit der Feststellung der Art und Höhe der Schäden beauftragt. Dieser hatte die durch den Unfall entstandenen Schäden fotografiert, eine Reparaturkalkulation erstellt und Wiederbeschaffungswerte ermittelt. Die hierfür gelegte Rechnung wollte der gegnerische Haftpflichtversicherer – hier die HUK-Coburg – nicht erstatten.

In der Rechtsprechung besteht mittlerweile wieder Einigkeit, dass die Gutachterkosten entsprechend der Schadensquote zu erstatten sind. Lediglich bei Kleinstschäden sollen die Gutachterkosten nicht notwendig sein und ein Kostenvoranschlag einer Werkstadt reichen. Bei solchen „Bagatellschäden“ sind daher die Gutachterkosten nicht notwendig. Dennoch kann man auch dann mit geschickter Argumentation ggf. noch zu einer Erstattung kommen.

Wo die Grenze für einen Bagatellschaden liegt, ist im Detail hochstrittig. Die Versicherer versuchen neben der zu drückenden Höhe der Gutachterkosten diese Grenze wiederum immer weiter nach oben zu schieben und sich so Kosten zu sparen (zu Lasten der Geschädigten).

Im konkreten Fall lag die Höhe des Schadens laut Gutachten bei nur 807 € netto. Dennoch folgte das Gericht unserer Argumentation und bejahte mit zwei verschiedenen Argumenten die Erstattungspflicht. Zum anderen wurde dem Versuch des Versicherers, einzelne, bei fiktiver Schadensabrechnung durchaus strittige Positionen abzuziehen und nur den reduzierten Wert für die Bagatellschadensgrenze heranzuziehen, eine Abfuhr erteilt.

Der Geschädigte hatte nach dem Unfall also Anspruch auf Schadenersatz in Form der Gutachterkosten und der Versicherer muss diese nun (mit Zinsen) nachzahlen.

Martin Bandmann
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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