Mietrecht – BGH schränkt Schönheitsreparaturen durch Mieter weiter ein

Der Bundesgerichthof (BGH) hat zu diesem Bereich des Mietrechts am 22.08.2018 wieder ein Urteil gefällt. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Mieter die Wohnung vom Vormieter unrenoviert übernommen hatte. Beide hatten sich verständigt, dass der Vormieter hier nichts machen muss, sondern der neue Mieter sich das so einrichtet, wie es ihm gefällt. Es sollten also nicht unsinnig alles z.B. weiß gestrichen werden, wenn der Nachmieter es sowieso anders haben will. Das ist sicher auch wirtschaftlicher.

Beim Auszug des Mieters einige Jahre später verlangte nun der Vermieter vom aktuellen Mieter die Schönheitsreparaturen.

Dieser verweigerte sie und verwies darauf, dass er unrenoviert übernommen habe.

Urteil

Der BGH führt in seinem Urteil zum Mietrecht aus, dass die Erhaltung der Mietsache, dazu gehören auch Schönheitsreparaturen, grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Das ist das gesetzliche Leitbild.

Soweit diese Verpflichtung auf den Mieter im Mietvertrag teilweise abgewälzt wird, handelt es sich in der Regel um AGB und müssen diese daher einer Inhaltskontrolle standhalten. Dies war in vielen Mietverträgen nicht mehr der Fall. Es ist selbst für Juristen mittlerweile gar nicht so einfach zu sagen, welche Klausel aktuell noch alle Anforderungen der Rechtsprechung berücksichtigen und zum anderen auch noch verständlich ist. Die Urteile machen es dem Vermieter immer schwerer, diese Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen.

So auch hier.

Da der Mieter die Wohnung unrenoviert übernommen hat, muss er auch nur unrenoviert zurückgeben.

Die zweiseitige Vereinbarung mit dem Vormieter hilft dem Vermieter nicht. Er wird nicht so gestellt, als hätte er renoviert übergeben. Die Klausel in seinem Mietvertrag in unwirksam, er kann die Schönheitsreparaturen nicht fordern.

Fazit:

Kurzfristig ist dies ein Sieg der Mieter. Die Schönheitsreparaturen werden oft nicht zu machen sein, so auch hier. Der Mieter spart Geld.

Langfristig ist es schlecht für die Mieter. Die Vermieter werden ihr Verhalten schnell anpassen und sich auf solche Vereinbarungen nicht mehr einlassen. Sie werden, egal was mit einem Nachmieter ausgemacht ist, beim Auszug immer die zulässigen Schönheitsreparaturen fordern und geltend machen. Beim Auszug wird es also für den Mieter teurer. Damit haben die Vermieter eine wesentliche bessere Gewähr, dass der neue Mieter beim Auszu auch wieder diese durchführen muss und ersparen sie sich Aufwendungen.

Alternativ wird der ein oder andere Vermieter einkalkulieren, dass er auf den Kosten für die Schönheitsreparaturen sitzen bleibt und daheer gerade in Ballungsgebieten möglichst die Miete weiter anheben und ggf. Schäden an der Mietsache beim Mieter geltend machen.

 

Margit Bandmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Mietrecht und WEG-Recht

Bandmann & Kollegen (Rechtsanwälte & Fachanwälte) in Cottbus und Hoyerswerda haben sich u.a. auf das Mietrecht spezialisiert. Hierzu gehört die Beratung und Vertretung von Vermietern, Mietern, Eigentümern etc. in allen Fragen rund um das Mietrecht und Grundstücksrecht / WEG-Recht. Dies wird durch Fortbildungen und den Fachanwaltstitel dokumentiert.