Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Urteil vom 20.3.2013 zu dieser Frage geäußert.

Grundsätzlich findet eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Mieters und Vermieters statt. Zur üblichen Nutzung einer Mietswohnung kann auch die Haltung eigener Tiere gehören. Es kommt auf die Art der Tiere und den Umfang an. Kleintiere (wie Meerschweinchen und Wellensittich) sind allgemein anerkannt. Umgekehrt wird der Vermieter einer normalen Wohnung keine große Hundezucht oder Haltung von ausgewachsenen Hausschweinen oder Kühen akzeptieren müssen. Dazwischen gibt es aber viel Spielraum für Streit – z.B. bei Hunden und Katzen.

Um dies von vorherein zu vermeiden, hatte im konkreten Fall der Vermieter  in alle Mietverträge hereingeschrieben, dass die Haltung von Hunden oder Katzen in der Mietswohnung nicht zulässig sei.

Der Mieter hatte den Mietvertrag unterschrieben und brachte nun einen kleinen Hund (Schulterhöhe 20 cm) zum Einzug mit. Der Vermieter forderte ihn auf, diesen abzuschaffen und klagte hierauf.

Das Amtsgericht bestätigte die Ansicht des Vermieters, das Landgericht und der BGH die des Mieters.

Da der Vermieter die Vertragsklausel in jeden seiner Mietverträge aufnahm, lagen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vor, die von den Gerichten überprüft und an der gesetzlichen Grundregel gemessen werden können.

Im vorliegenden Fall sahen die Gerichte in dieser Klausel eine Umgehung der oben geschilderten und üblicherweise vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter. Damit würde die Gebrauchsmöglichkeit der Wohnung in jedem Fall (auch bei sonst zu duldender Tierhaltung) stark eingeschränkt, was unzulässig sei. Die Klausel ist daher unwirksam. Die Instanzgerichte müssen daher wieder den Einzelfall prüfen. Für den vorliegenden Fall ging das Landgericht davon aus, dass der konkrete Hund in der Wohnung gehalten werden darf.

Fazit: Als Mieter können Sie daher ggf. aufatmen und sind wesentlich freier in der Wahl Ihrer Haustiere. Als Vermieter sollten Sie sich beraten lassen, wie Sie entweder dies doch wirksam in Ihre Verträge aufnehmen oder in welchen Fällen Sie die Haltung der Tiere dulden sollten. Überprüfen Sie Ihre Verträge!

Margit Bandmann
Ihre Rechtsanwältin für Mietrecht

www.rechtsanwalt-bk.de

Frau Rechtsanwältin Bandmann hat den Titel Fachanwalt für Mietrecht und WEG-Recht erworben und bearbeitet vertieft u.a. das WEG- & Miet- und Immobilienrecht in Cottbus und Hoyerswerda. Dazu gehören Themen wie Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen gegen den Vermieter oder Mieter, Kündigung der Mietwohnung, Räumungsklagen und vieles mehr. Sie berät und vertritt Sie als Rechtsanwältin über die Region um Cottbus, Spremberg, Hoyerswerda oder Senftenberg hinaus in allen Fragen des Miet- und Immobilienrechts sowie weiteren Rechtsgebieten.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, in welches Rechtsgebiet Ihr Fall gehört und ob dieses ebenfalls bearbeitet wird, so fragen Sie einfach telefonisch und unverbindlich an.